Tz. 411

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtausstattung gestaltet sich dann recht einfach, wenn in der Gesellschaft neben dem Ges-GF ein Fremd-GF beschäftigt ist. Hier ist ein unmittelbarer innerbetrieblicher Fremdvergleich möglich. Es wird in diesen Fällen schwer fallen, für den Ges-GF ein gegenüber dem Fremdgeschäftsführer wesentlich erhöhtes Gehalt gegenüber dem FA durchzusetzen. Konstellationen, in denen gleichzeitig Ges-GF und Fremd-GF in der gleichen Gesellschaft tätig sind, kommen in der Praxis allerdings selten vor. Gosch (in Gosch, 3. Aufl, § 8 Rn 808) hält – uE zutr – einen Zuschlag für den Ges-GF ggü dem Gehalt eines Fremd-GF für zulässig, da einem Ges-GF wegen des von ihm abverlangten Arbeitseinsatzes und der Haftungsrisiken idR ein höheres Gehalt als einem Fremd-GF gezahlt werden wird; Bedenken hiergegen bei Stimpel (in R/H/N, § 8 KStG Rn 456). Ein solcher Zuschlag ist uE bereits deshalb gerechtfertigt, weil ein Ges-GF sich mit "Wohl und Wehe" der Gesellschaft wes stärker verbunden fühlt und somit einen höheren Arbeitseinsatz erbringen wird als ein Fremd-GF.

 

Tz. 412

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Fraglich ist, ob sich die Angemessenheit auch aus den Gehältern von anderen Arbeitnehmern außerhalb des Geschäftsführungsbereichs ableiten lässt. UE ist dies nur sehr bedingt möglich. Streck, KStG, 9. Aufl, § 8 Anm 150, sieht eine Vergütung iHv 300 % des Gehalts des bestbezahlten Angestellten noch als angemessen an. Dem kann uE – zumindest in dieser pauschalen Form – nicht gefolgt werden; ebenso s Urt des FG Hess v 18.01.2000 (EFG 2000, 1032), s Urt des FG Münster v 11.12.2012 (EFG 2013, 516; vGA-Ansatz, s Urt des BFH v 22.10.2015, BStBl II 2016, 219 grds bestätigt) und s Gosch (in Gosch, 3. Aufl, § 8 Rn 808). Man wird allerdings allgemein zugestehen müssen, dass die GF-Vergütung auf jeden Fall höher als die des bestbezahlten Arbeitnehmers sein darf. Dies kann vor allem in Branchen mit hoch qualifizierten Arbeitnehmern ein Kriterium sein.

 

Beispiel:

Die E-GmbH betreibt ein Softwareunternehmen. Sie entwickelt umfassende Anwendungsprogramme für die Großindustrie. Die Gehaltsspanne der hoch qualifizierten Programmierer liegt zwischen 150 000 EUR und 220 000 EUR.

Lösung:

Das GF-Gehalt darf in diesem Fall uE ohne weiteres über 220 000 EUR liegen.

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