Tz. 30

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Auch bei selbst geschaffenen immateriellen WG ist eine Einlagefähigkeit anzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter das WG selbst geschaffen hat und es bei ihm somit nach § 5 Abs 2 EStG nicht aktivierungsfähig war (s Urt des BFH v 24.03.1987, BStBl II 1987, 705 und v 20.08.1986, BStBl II 1987, 455). Das Aktivierungsverbot des § 5 Abs 2 EStG tritt insoweit hinter die Prinzipien der verdeckten Einlage zurück; s Fehrenbacher (in S/F, 2. Aufl, § 8 KStG Rn 663). Im anderen Fall würden stille Reserven, die sich auf einer anderen Ebene gebildet haben (nämlich beim AE) später auf Ebene der Kö besteuert werden; dies wäre ein Ertrag, den sie nicht selbst erwirtschaftet hat. Der BFH begründet die Nichtanwendbarkeit des § 5 Abs 2 EStG mit "der Notwendigkeit der Abgrenzung der gesellschaftsrechtlichen von der betrieblichen Sphäre einer Kap-Ges". Ansonsten würden auf Ebene der Kap-Ges stille Reserven besteuert werden, die beim AE entweder ebenfalls versteuert sind (zB nach § 6 Abs 6 S 2 EStG) oder im stfreien Bereich des AE entstanden sind. Dies wird dadurch verhindert, dass bei der (verdeckten) Einlage (auch) auf Ebene des einlegenden Gesellschafters der Tw angesetzt wird (und es damit auf AE-Ebene zu einer Gewinnrealisierung kommt).

Die Nichtanwendung des § 5 Abs 2 EStG lässt sich uE auch dadurch rechtfertigen, dass das zugewendete immaterielle WG aus Sicht der Empfänger-Kö nicht selbst geschaffen (= Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs 2 EStG), sondern vielmehr von einer anderen Pers übertragen wurde.

Zur Einlagefähigkeit immaterieller WG, eines Firmen- oder Geschäftswerts sowie von Nutzungsrechten und Nutzungsvorteilen s auch Feldgen (in E & Y, vGA und verdeckte Einlagen, F 5 B Rn 10ff).

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