Tz. 29

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Verdeckte Einlagen auf der Aktivseite der Bil können in der Form von materiellen oder immateriellen WG erbracht werden. Die Mehrung des Aktivvermögens kann dabei darin bestehen (dazu zB s Urt des BFH v 26.07.1967, BStBl 1967 III, 733, v. 12.02.1980, BStBl II 1980, 495), dass

  • der Gesellschafter auf "seine" Kö WG überträgt und hierfür kein oder ein unangemessen niedriges Entgelt erhält ("Unterpreislieferung des Gesellschafters"), oder
  • die Kö WG auf ihren Gesellschafter überträgt oder Leistungen an ihren AE erbringt und hierfür ein unangemessen hohes Entgelt erhält (hierbei handelt es sich dann regelmäßig um eine Geldeinlage = "Überpreislieferung der Gesellschaft").

Eine verdeckte Einlage kann auch bei Zuwendungen mehrerer WG vorliegen, die eine Sachgesamtheit bilden; s Urt des BFH v 08.10.2008 (BFH/NV 2009, 301), zur Einlage aller WG durch eine AöR aus deren hoheitlichem Bereich in eine Kap-Ges.

Ein Warenverkauf vom Gesellschafter zu einem unangemessen niedrigen Preis kann zu einer verdeckten Einlage führen (s Urt des BFH v 21.09.1989, BStBl II 1990, 86). Außerdem kann eine verdeckte Einlage auch bei nachträglichen Preissenkungen nach einem solchen Warenverkauf vorliegen, wenn ein fremder Dritter diese Preissenkungen nicht gewährt hätte (s Urt des BFH v 14.08.1974, BStBl II 1975, 123).

Einlagefähig sind damit insbesondere Bargeld, Bankguthaben, Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Einrichtungsgegenstände, Geschäftsausstattung, Fahrzeuge, Waren, Forderungen, Wertpapiere, Beteiligungen, Bankguthaben, Bargeld, Patente und Konzessionen.

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