Tz. 21

Stand: EL 47 – ET: 02/2003

Nach § 26 Abs 6 S 1 UmwStG ist § 23 Abs 4 UmwStG nicht anzuwenden, ›wenn die eingebrachten Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Einbringung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder auf einen Dritten übertragen werden, es sei denn ...‹. Im Einzelnen:

Die eingebrachten Anteile

Die in § 26 Abs 6 S 1 UmwStG geregelten Sanktionen knüpfen an die Veräußerung der in die aufnehmende EU-Kap-Ges eingebrachten Kap-Beteiligung durch diese an.

 

Beispiel:

Die inl MG bringt in 01 ihre 100%ige Beteiligung an der deutschen T-GmbH gem § 23 Abs 4 UmwStG zu Bw in eine französische SA ein und erhält im Gegenzug Anteile an dieser. § 26 Abs 2 S 1 UmwStG ordnet die rückwirkende Nichtanwendung des § 23 Abs 4 UmwStG für den Fall an, dass die französische SA innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung die T-Anteile veräußert, nicht für den Fall, dass MG die SA-Anteile veräußert. Die letztgenannte Veräußerung ist stlich nach § 8b KStG zu beurteilen;

 

Tz. 22

Stand: EL 47 – ET: 02/2003

Innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Einbringung

Die Nichtanwendbarkeit des § 23 Abs 4 UmwStG setzt voraus, dass die eingebrachten Anteile vor Ablauf von sieben Jahren nach der Einbringung von der übernehmenden EU-Kap-Ges weiter veräußert oder übertragen werden.

Der Sieben-Jahres-Zeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt der Einbringung; bei stlichem Rückbezug ist der frühere Zeitpunkt maßgeblich (glA s W/M, § 26 UmwStG Rz 119). Veräußerungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, ab dem die Anteile dem Veräußerer, dh der aufnehmenden Kap-Ges, stlich nicht mehr zuzurechnen sind. Grundlegend kritisch zu den stlichen Behaltefristen s Crezelius (FR 2002, 805);

 

Tz. 23

Stand: EL 47 – ET: 02/2003

Veräußerung

Veräußerung ist die (teil)entgeltliche Übertragung eines Anteils. Eine Veräußerung eines Anteils liegt aus stlicher Sicht mit Übergang des wirtsch Eigentums vor. Davon ist auszugehen, wenn der Erwerber aufgrund eines Rechtsgeschäfts eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb der Anteile gerichtete Stellung erhalten hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und wenn er die mit den Anteilen verbundenen wes Rechte (Gewinnbezugsrecht, Stimmrecht und das Risiko einer Wertminderung bzw die Chance einer Wertsteigerung) erworben hat. Wegen Einzelheiten s § 34 KStG nF Tz 54 und 55; s § 8b KStG nF Tz 94 und s § 8b KStG nF Tz 151 und s § 17 EStG nF Tz 1a.

Veräußerung idS sind auch der Tausch und die Weiter-Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Kap-Ges oder in eine Pers-Ges (dazu s W/M, § 26 UmwStG Rz 99 ff; weiter s Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 26 UmwStG Rz 22). In der Frage, ob die verdeckte Einlage der Kap-Beteiligung in eine andere Kap-Ges eine Veräußerung iSd § 26 Abs 2 S 1 UmwStG ist, sind die Auff im Schrifttum unterschiedlich. Befürwortend s Schmidt-Ott/Albrecht (H/B, 2. Aufl, § 26 UmwStG Rz 36). UE zu Recht mit Hinweis auf das zu § 17 EStG ergangene Urt des BFH v 27.07.1988 (BStBl II 1989, 271) verneinend s W/M (§ 26 UmwStG Rz 102). Nach In-Kraft-Treten des UntStFG ist die Rechtslage iSd Anwendung des § 26 Abs 2 S 1 UmwStG geklärt (s Tz 28).

 

Tz. 24

Stand: EL 47 – ET: 02/2003

 

Umstritten ist auch, ob ein weiterer Übergang der eingebrachten Anteile infolge einer Umwandlung der aufnehmenden EU-Kap-Ges eine Veräußerung iSd § 23 Abs 4 UmwStG ist. Verneinend s W/M (§ 26 UmwStG Rz 104 ff). UE zu Recht bejahend s Schmidt-Ott/Albrecht (in H/B, 2. Aufl, § 26 UmwStG Rz 36) und Schmitt (in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 26 UmwStG Rz 23) unter Hinw auf Tz 15.24 des UmwSt-Erl (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268). Dazu auch s Tz 28.

Eine Veräußerung idS liegt auch vor, wenn die Kap-Ges, an der die eingebrachten Anteile bestehen oder die aufnehmende EU-Kap-Ges liquidiert wird (glA s W/M, § 26 UmwStG Rz 111 ff).Verpfändung und Sicherungsübereignung der eingebrachten Anteile jedoch sind keine Veräußerung; ebensowenig liegt eine Veräußerung (der Anteile) vor, wenn die Kap-Ges, deren Anteile eingebracht worden sind, ihr BV veräußert.

 

Tz. 25

Stand: EL 47 – ET: 02/2003

  Bei einer nur tw Veräußerung der eingebrachten Anteile treten uE auch die Rechtsfolgen des § 26 Abs 2 S 1 UmwStG nur anteilig ein. So auch die hM im Schrifttum (s W/M, § 26 UmwStG Rz 117; Schmidt-Ott/Albrecht, in H/B, 2. Aufl, § 26 UmwStG Rz 35). Missverständlich Tz 23.14 des UmwSt-Erl (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268), nach dessen Wortlaut die Einbringung insges nicht zu Bw möglich ist.
 

Tz. 26

Stand: EL 57 – ET: 07/2006

... unmittelbar oder mittelbar veräußert ...

Durch das UntStFG sind in § 26 Abs 2 S 1 UmwStG die Worte ›unmittelbar oder mittelbar‹ eingefügt worden, die sich auf die Anteilsveräußerung innerhalb der Sieben-Jahres-Frist beziehen. Wegen der erstmaligen Anwendung s § 27 UmwStG nF Tz 59.

§ 26 Abs 2 S 1 UmwStG idF des UntStFG soll verhindern, dass die siebenjährige Behaltefrist durch sog ›Ketteneinbringungen‹ unterlaufen werden kann. Der Wortlaut der Regelung ist jedoch e...

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