Tz. 120

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach § 8a Abs 1 S 1 KStG ist es für die Umqualifizierung bestimmter FK-Vergütungen in vGA ausreichend, dass der AE "zu einem Zeitpunkt im Wj" wes am Nenn-Kap der Kap-Ges beteiligt war. Hierzu s Tz 153 ff.

Wenn der AE nicht während der Gesamtdauer des Wj Gesellschafter der Kap-Ges war, ist ihm nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 78) eine vGA pro rata temporis nur zeitanteilig für die Dauer seiner Gesellschaftereigenschaft zuzurechnen.

Nach uE zutr Verw-Auff erfolgt die Umqualifizierung von FK-Vergütungen auch für die Zeiträume des Wj der Kap-Ges, in denen der AE zwar noch beteiligt, aber nicht mehr wes beteiligt ist. AA die hM (s Prinz in H/H/R, § 8a KStG Rn 72 mwNachw), wonach eine Umqualifizierung in vGA nur hinsichtlich der FK-Vergütungen erfolgen darf, die für die Dauer der wes Beteiligung gezahlt werden. UE ist die Rechtslage ähnlich der bei § 17 EStG, wo das Bestehen einer Beteiligung iSd § 17 EStG zu einem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre ausreicht, um spätere Gewinne aus der Veräußerung von (dann nicht mehr die Voraussetzungen des § 17 EStG erfüllenden) Beteiligungen zu versteuern.

Denkbar wäre uE auch eine Modifizierung der Verw-Lösung idS, dass die Umqualifizierung der FK-Vergütungen für die Zeit der nicht wes Beteiligung nur dann zu erfolgen hat, wenn der AE in dem Zeitpunkt der FK-Vereinbarung wes beteiligt war (Veranlassungsprinzip analog R 31 Abs 2 a S 3 und 4 KStR 1995/ R 36 Abs 1 S 2 KStRE 2004).

 

Beispiel

(aus Tz 78 des Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176):

Der Alleingesellschafter A veräußert zum 02.01.01 80% seiner Beteiligung an einer GmbH. Das Wj der GmbH stimmt mit dem Kj überein. Am 01.07.01 gewährt A der GmbH ein sein zulässiges FK übersteigendes Darlehen iHv 100 TEUR. Die vereinbarte Vergütung beträgt 10%. Sie ist angemessen. Zum 01.10.01 scheidet A aus der GmbH aus. Das Darlehen wird in 01 nicht zurückgezahlt.

Stliche Behandlung:

A ist zu einem Zeitpunkt im Wj, nämlich am 01.01.01, wes an der GmbH beteiligt (§ 8a Abs 1 S 1 KStG, § 8a Abs 3 KStG). Die auf den Zeitraum vom 01.07.01 bis zum 30.09.01 entfallende Vergütung iHv 2 500 EUR gilt nach § 8a KStG als vGA, die auf die Zeit vom 01.10.01 entfallende Vergütung iHv 2 500 EUR dagegen nicht, da A während dieser Zeit nicht mehr AE der GmbH ist.

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