Tz. 119

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Zinsen für FK, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen nach § 255 Abs 3 S 2 HGB zu den HK gerechnet werden. Dieses handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht gilt auch für die St-Bil (s R 33 Abs 4 S 1 EStR 2003). Fraglich ist die Behandlung derartiger aktivierter Zinsen iRd § 8a KStG.

Unstr ist uE, dass durch die Aktivierung das nach § 8a Abs 2 KStG für die Ermittlung des safe haven maßgebende EK erhöht wird, da hierfür auf das EK lt H-Bil abzustellen ist (s Tz 321).

Bei wirtsch Betrachtung müssten uE die Zinsen von der Regelung des § 8a KStG erfasst werden, da sich in diesen Fällen zwar nicht die Zinszahlung aber die spätere Abschr als Aufwand auswirkt. Eine Anwendung des § 8a KStG hätte folgende Konsequenzen:

Wird das zulässige FK überschritten oder besteht für das FK ein safe haven nicht, sind nach § 8a KStG die darauf entfallenden Vergütungen - unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie sich als BA auswirken - in eine vGA umzuqualifizieren.

Der Rechtsfolge- bzw der Rechtsgrundverweis des § 8a Abs 1 S 1 KStG auf § 8 Abs 3 S 2 KStG führt zur außerbilanziellen Hinzurechnung des als vGA zu wertenden Teils der FK-Vergütung bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Kap-Ges (s Tz 263 ff). Fraglich ist, wann die Einkommenserhöhung im Fall von aktivierten Zinsen vorzunehmen ist. Die außerbilanzielle Hinzurechnung ist in dem Wj vorzunehmen, in dem die FK-Vergütungen den Bil-Gewinn verringert haben (s Tz 265). Daraus folgt uE, dass die Hinzurechnung erst in dem Jahr erfolgen darf, in dem sich die Zinsen durch Abschr tats als Aufwand auswirken. GlA s Kröner (in Ernst & Young, § 8a KStG Rn 79.1).

Nach der uE zutr Verw-Auff ist für eine vGA iS des § 8a KStG KapSt einzubehalten und vor In-Kraft-Treten des StSenkG auch die KSt-Ausschüttungsbelastung herzustellen (s Tz 266). Nach In-Kraft-Treten des StSenkG ist während der 18-jährigen Übergangszeit § 38 KStG nF zu beachten. Diese Rechtsfolgen sind im Zeitpunkt des tats Abflusses bei der Kap-Ges zu ziehen. Im Fall von aktivierten FK-Vergütungen führt dies dazu, dass die Einbehaltung der KapSt, die Einkommenserhöhung und vor In-Kraft-Treten des StSenkG die Herstellung der KSt-Ausschüttungsbelastung bzw nach In-Kraft-Treten des StSenkG die Anwendung des § 38 KStG nF zeitlich auseinanderfallen.

Nach dem zu § 8 Nr 1 GewStG ergangenen Urt des BFH v 30.04.2003 (BStBl II 2004, 192) kann uE auf aktivierte Zinsen iSd § 255 Abs 3 S 2 HGB § 8a KStG nicht angewendet werden, da die Zinsen ihren urspr Charakter verlieren und in HK des Vermögensgegenstands umqualifiziert werden.

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