Tz. 44

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Der nach § 12 Abs 2 S 1 UmwStG stlich nicht zu berücksichtigende Übernahmegewinn bzw -verlust ist wie folgt zu ermitteln:

 
Wert der übergegangenen WG (s § 12 Abs 1 S 1 UmwStG)
./. Bw der wegfallenden Beteiligung an der übertragenden Kö (nach Aufstockung gem § 12 Abs 1 S 2 UmwStG; einschl der AK für nach dem stlichen Übertragungsstichtag angeschaffte Anteile, s Tz 64)
./. Verschmelzungskosten (s Tz 54ff)
= stlich nicht zu berücksichtigender Übernahmegewinn bzw nabzb Übernahmeverlust
 

Tz. 45

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Ein Übernahmegewinn kann sich auch ergeben, wenn der verschmelzungsbedingte Vermögensübergang zu Bw erfolgt, und zwar insbes dann, wenn die übernehmende Kö Gründungsgesellschafterin war und die Beteiligung an der übertragenden Kö entspr niedrig bei ihr zu Buche steht.

 

Tz. 46

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Ein Übernahmeverlust ergibt sich, wenn der Betrag, mit dem die untergehenden Anteile der Übernehmerin an der Überträgerin bilanziert sind, höher ist als der nach § 12 Abs 1 S 1 UmwStG anzusetzende Wert der übergegangenen WG. Das ist insbes dann der Fall, wenn die Übernehmerin wegen der Mitbezahlung stlicher Reserven hohe AK für die Beteiligung hatte und das BV zu Bw übertragen wird.

 

Tz. 47

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Besitzt die Übernehmerin mehrere Anteile an der Überträgerin, die sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten und AK erworben hat, ist für die Ermittlung des Übernahmeergebnisses von einem einheitlichen WG "Beteiligung" auszugehen. Es erfolgt keine getrennte Ermittlung für die Teil-Beteiligungen (glA s Rödder, in R/H/vL, 3. Aufl, § 12 UmwStG Rn 229, dort und wegen der Entstehung nachträglicher AK in Sonderfällen).

 

Tz. 48

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

vorläufig frei

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