Tz. 104

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Ein unbedingter, dh endgültiger Forderungsverzicht bewirkt das Ausbuchen des Gesellschafter-FK. Bei einem Forderungsverzicht, der unter einer Besserungsvereinbarung ausgesprochen wird, ist die Verbindlichkeit, da es sich um einen auflösend bedingten Schuldenerlass handelt, im Zeitpunkt des Forderungsverzichts auszubuchen und im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung wieder einzubuchen (s § 27 KStG 1999 Tz 30 und s § 17 EStG nF Tz 86). Für Zwecke des § 8a KStG liegt somit in der Zeit zwischen Forderungsverzicht und dem Eintritt der Besserungsbedingung EK und nicht FK vor (glA s Herlinghaus, DStR 1994, 1830, 1832, mwN).

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