Tz. 102

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Durchlfde Posten, dh Darlehen, die der Kap-Ges mit der Verpflichtung gewährt werden, sie an einen Dritten weiterzuleiten (s § 4 Abs 3 S 2 EStG), gehören nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 45) nicht zum FK iSd § 8a KStG. Dem ist grds zuzustimmen, da mit diesen Kap-Zuführungen keine FK-Ausstattung der weiterleitenden Gesellschaft angestrebt wird. Durchlfd Posten liegen uE jedoch nur vor, wenn der Kreditnehmer die Kreditmittel zu einem außerhalb des Betriebs liegenden Zweck an Dritte weiterleitet (ebenfalls hierzu s das zur GewSt ergangene Urt des BFH v 24.01.1996, BStBl II 1996, 328). Folglich kann die Konzernfinanzierung einer Holdinggesellschaft bei dieser nicht zu der Annahme eines durchlfd Postens führen. Kröner (in Ernst & Young, § 8a KStG Rn 72) spricht sich für eine möglichst enge Abgrenzung der durchlfd Posten aus, um Gestaltungsrisiken zu minimieren. Kritisch zur Verw-Auff s Janssen (DB 1997, 1589, 1592), der sich für die Annahme von FK ausspricht.

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