Tz. 100

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Cash-Pooling bedeutet das Zusammenführen der Salden von mehreren Konten eines Konzerns auf einem sog Zielkonto. Wird dabei das Zielkonto (Kontokorrentkonto) im Verhältnis Bank zur MG geführt und werden die vorher zu der Bank bestehenden Rechtsbeziehungen der TG durch Rechtsbeziehungen zu der MG abgelöst, ist fraglich, ob dadurch die MG der TG FK iSd § 8a KStG zur Verfügung stellt.

Nach Verw-Auff stellen die zwischen MG und TG eingetretenen Rechtsbeziehungen keinen durchlfd Posten (s Tz 102) dar. Können die zwischen MG und TG eingetretenen Rechtsbeziehungen als Kontokorrentverhältnis (s Tz 106) qualifiziert werden, liegt grds FK iSd § 8a KStG vor. Dies gilt nach In-Kraft-Treten des sog Korb II-Gesetzes nur dann, wenn auch der gewstliche Dauerschuldbegriff erfüllt wird (s Tz 96). Zu Einzelheiten des Cash-Poolings s Oho/Eberbach, DB 2001, 825 und Ammelung/Kaeser, DStR 2003, 655. Der BFH (s Beschl des BFH v 10.12.2001, BFH/NV 2002, 536) hat sog Eurokredite iR eines Cash-Pools als gewstliche Dauerschulden behandelt, wenn sie zur Finanzierung einer Firmengruppe dienen und konkrete Zusammenhänge zwischen Kreditaufnahme und bestimmten Geschäftsvorfällen nicht nachgewiesen werden können.

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