Tz. 106

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Die Fin-Verw (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 49) vertritt zu § 8a KStG aF die Auff, dass Forderungen des AE, die in ein Kontokorrentverhältnis einzustellen sind, kein kurzfristig überlassenes Kap ( s Tz 95 ) darstellen. Anders herum gesagt: Die Fin-Verw sieht darin FK iSd § 8a KStG, auch wenn es sich nicht um Dauerschulden iSd GewSt handelt. Kritisch hierzu s Holzaepfel/Köplin (in Erle/Sauter, Heidelberger Komm zum KStG, 2003, § 8a KStG Rn 85).

§ 8a Abs 1 S 1 KStG idF des sog Korb II-Gesetzes erfasst nach seinem Wortlaut nicht nur kurzfristig überlassenes FK, so dass uE zweifelhaft ist, ob die zu § 8a KStG aF bestehende Verw-Auff weiterhin vertreten werden kann (s Tz 96). Auch Frotscher (in F/M, § 8a KStG Rn 45) geht davon aus, dass kurzfristig getilgte Kontokorrentverbindlichkeiten nicht von § 8a KStG nF erfasst werden. Ebenfalls hierzu s Tz 96.

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