Tz. 97

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Anleihen und Obligationen gehören unabhängig von der Art der Vergütung sowohl nach handels- als auch nach strechtlichen Grundsätzen zu den Verbindlichkeiten und sind damit FK iSv § 8a KStG. Die Art der Verzinsung der Anleihe hat jedoch Bedeutung für die Einordnung als FK iSd § 8a Abs 1 S 1 Nr 1 oder Nr 2 KStG. Gewinnobligationen zB fallen unter die Regelung des § 8a Abs 1 S 1 Nr 1 KStG.

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