3.2.1.5.1 Anleihen, Obligationen

 

Tz. 97

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Anleihen und Obligationen gehören unabhängig von der Art der Vergütung sowohl nach handels- als auch nach strechtlichen Grundsätzen zu den Verbindlichkeiten und sind damit FK iSv § 8a KStG. Die Art der Verzinsung der Anleihe hat jedoch Bedeutung für die Einordnung als FK iSd § 8a Abs 1 S 1 Nr 1 oder Nr 2 KStG. Gewinnobligationen zB fallen unter die Regelung des § 8a Abs 1 S 1 Nr 1 KStG.

3.2.1.5.2 Anzahlungen auf Bestellungen

 

Tz. 98

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen iSd § 266 Abs 3 C 3 HGB sind als Vorleistungen auf eine vom Empfänger zu erbringende Leistung handels- und strechtlich als Verbindlichkeiten zu passivieren. IdR fallen sie nicht unter den FK-Begriff des § 8a KStG. Anders, wenn eine Anzahlung auf rein kreditorischer Grundlage geleistet wird (s Wassermeyer in Herzig (Hrsg), Gesellschafter-Fremdfinanzierung und Beteiligung an ausl Gesellschaften, 1995, 12).

3.2.1.5.3 Aufrechenbare Verbindlichkeiten

 

Tz. 99

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Können Verbindlichkeiten nach handelsrechtlichen Grundsätzen mit Forderungen saldiert werden, fallen sie nach Auff von Köster (RIW1994, 313), Korn (DStZ 1993, 740) und Prinz (in H/H/R, § 8a KStG, Rn 52) nicht unter den FK-Begriff des § 8a KStG. Der Ges-Wortlaut gibt diese Auslegung nicht her. Auch nach Ansicht von Wassermeyer (WP-HdU 2001, Bd 1, Kap G Rn 524) kommt eine Saldierung vor einer förmlichen Erklärung der Aufrechnung nicht in Betracht.

3.2.1.5.4 Cash-Pooling

 

Tz. 100

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Cash-Pooling bedeutet das Zusammenführen der Salden von mehreren Konten eines Konzerns auf einem sog Zielkonto. Wird dabei das Zielkonto (Kontokorrentkonto) im Verhältnis Bank zur MG geführt und werden die vorher zu der Bank bestehenden Rechtsbeziehungen der TG durch Rechtsbeziehungen zu der MG abgelöst, ist fraglich, ob dadurch die MG der TG FK iSd § 8a KStG zur Verfügung stellt.

Nach Verw-Auff stellen die zwischen MG und TG eingetretenen Rechtsbeziehungen keinen durchlfd Posten (s Tz 102) dar. Können die zwischen MG und TG eingetretenen Rechtsbeziehungen als Kontokorrentverhältnis (s Tz 106) qualifiziert werden, liegt grds FK iSd § 8a KStG vor. Dies gilt nach In-Kraft-Treten des sog Korb II-Gesetzes nur dann, wenn auch der gewstliche Dauerschuldbegriff erfüllt wird (s Tz 96). Zu Einzelheiten des Cash-Poolings s Oho/Eberbach, DB 2001, 825 und Ammelung/Kaeser, DStR 2003, 655. Der BFH (s Beschl des BFH v 10.12.2001, BFH/NV 2002, 536) hat sog Eurokredite iR eines Cash-Pools als gewstliche Dauerschulden behandelt, wenn sie zur Finanzierung einer Firmengruppe dienen und konkrete Zusammenhänge zwischen Kreditaufnahme und bestimmten Geschäftsvorfällen nicht nachgewiesen werden können.

3.2.1.5.5 Darlehen des Anteilseigners an die Kapitalgesellschaft

 

Tz. 101

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Darlehen des AE gehören unstr zum FK iSd § 8a KStG, und zwar unabhängig von der Art der Verzinsung. Wegen unverzinslicher Darlehen s Tz 115.

3.2.1.5.6 Durchlaufende Posten

 

Tz. 102

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Durchlfde Posten, dh Darlehen, die der Kap-Ges mit der Verpflichtung gewährt werden, sie an einen Dritten weiterzuleiten (s § 4 Abs 3 S 2 EStG), gehören nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 45) nicht zum FK iSd § 8a KStG. Dem ist grds zuzustimmen, da mit diesen Kap-Zuführungen keine FK-Ausstattung der weiterleitenden Gesellschaft angestrebt wird. Durchlfd Posten liegen uE jedoch nur vor, wenn der Kreditnehmer die Kreditmittel zu einem außerhalb des Betriebs liegenden Zweck an Dritte weiterleitet (ebenfalls hierzu s das zur GewSt ergangene Urt des BFH v 24.01.1996, BStBl II 1996, 328). Folglich kann die Konzernfinanzierung einer Holdinggesellschaft bei dieser nicht zu der Annahme eines durchlfd Postens führen. Kröner (in Ernst & Young, § 8a KStG Rn 72) spricht sich für eine möglichst enge Abgrenzung der durchlfd Posten aus, um Gestaltungsrisiken zu minimieren. Kritisch zur Verw-Auff s Janssen (DB 1997, 1589, 1592), der sich für die Annahme von FK ausspricht.

3.2.1.5.7 Factoring

 

Tz. 103

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Das echte Factoring, bei dem von einem Forderungskauf, verbunden mit der Übernahme von damit zusammenhängenden Dienstleistungen und Risiken, ausgegangen wird, fällt nicht unter § 8a KStG. Da in der Bil des Factoring-Kunden keine Verbindlichkeit und damit kein FK ausgewiesen wird, kann die Factoringgebühr keine Vergütung iSd § 8a Abs 1 KStG darstellen.

Demhingegen liegt beim unechten Factoring zivilrechtlich ein Kreditgeschäft vor (s Urt des BGH v 14.10.1981, BGHZ, 50, 61; weiter das zur USt und GewSt ergangene Urt des BFH v 10.12.1981, BStBl II 1982, 200, 204). GlA s Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 49).

3.2.1.5.8 Forderungsverzicht

 

Tz. 104

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Ein unbedingter, dh endgültiger Forderungsverzicht bewirkt das Ausbuchen des Gesellschafter-FK. Bei einem Forderungsverzicht, der unter einer Besserungsvereinbarung ausgesprochen wird, ist die Verbindlichkeit, da es sich um einen auflösend bedingten Schuldenerlass handelt, im Zeitpunkt des Forderungsverzichts auszubuchen und im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung wieder einzubuchen (s § 27 KStG 1999 Tz 30 und s § 17 EStG nF Tz 86). Für Zwecke des § 8a KStG liegt somit in der Zeit zwischen Forde...

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