Tz. 15

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

§ 17 Abs 1 S 2 KStG nennt in seinen Nrn 1 und 2 über die in § 14 KStG genannten Voraussetzungen hinausgehende Zusatzvoraussetzungen für die stliche Anerkennung einer Organschaft mit einer anderen als den in § 14 Abs 1 S 1 KStG bezeichneten Kap-Ges als OG. Sind die in § 17 Abs 1 KStG genannten Voraussetzungen erfüllt, gelten die §§ 1416 KStG entspr. Wegen der Einzelheiten wird auf die dortigen Ausführungen hingewiesen.

 

Tz. 16

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Sind die Zusatzvoraussetzungen des § 17 Abs 1 S 2 KStG nicht erfüllt, hat das keinen Einfluss auf die zivilrechtliche Wirksamkeit des GAV. Wohl aber ist die kstliche Organschaft nicht anzuerkennen (so zu § 17 Abs 1 S 2 Nr 2 KStG s Urt des BFH v 29.03.2000, BFH/NV 2000, 1250; ebenso hierzu s Tz 21ff). Auf Grund eines solchen GAV vorgenommene Gewinnabführungen bzw Verlustübernahmen sind stlich nach den Regeln über die verunglückte Organschaft zu behandeln, dh als Ausschüttung bzw als verdeckte Einlage (s § 14 KStG Tz 1155ff).

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