Tz. 91

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die Vorschrift des § 26 KStG idF des Zollkodex-StAnpG ist gem § 34 Abs 9 S 1 KStG idF des Zollkodex-StAnpG erstmals auf Eink und Eink-Teile anzuwenden, die nach dem 31.12.2013 zufließen. Entspr galt bereits für die vorangegangene Neufassung des § 26 KStG idF des Kroatien-StAnpG. Der S 2 des § 34 Abs 9 KStG idF des Zollkodex-StAnpG regelt die erstmalige Anwendung des § 26 Abs 2 S 1 KStG idF des Zollkodex-StAnpG auf vor dem 01.01.2014 zugeflossene Eink und Eink-Teile in allen Fällen, in denen die KSt noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. UE ist für die Frage, ob ein St-Bescheid bestandskräftig ist, auf den Eintritt der materiellen, nicht jedoch auf den Eintritt der formellen Bestandskraft abzustellen. Ein St-Bescheid ist materiell bestandskräftig, wenn er unanfechtbar ist und weder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht noch einen Vorläufigkeitsvermerk enthält.

Die Vorschrift des § 26 Abs 2 S 1 KStG enthält eine von § 34c Abs 1 S 2 EStG – der gem § 52 Abs 34a EStG ebenfalls in allen offenen Fällen anzuwenden ist – abw Berechnungsweise des Anrechnungshöchstbetrags hinsichtlich ausl St. Hierdurch wird für die KSt die bisherige Rechtslage festgeschrieben. Hierzu s § 26 KStG Tz 22e.

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