Tz. 284

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Der Erl eines Haftungsbescheides ist eine Ermessensentsch. Liegen die ges Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme nach § 9 Abs 3 S 2 KStG vor, wozu auch gehört, dass der Zuwendende wegen des insoweit bestehenden Vertrauensschutzes nicht in Anspruch genommen werden kann, so reduziert sich das Ermessen der Verw, einen Haftungsbescheid zu erlassen oder nicht, wegen des Legalitätsprinzips auf Null (s Urt des Hess FG v 14.01.1998, EFG 1998, 757; s Urt des FG B-Bbg v 04.03.2014, EFG 2014, 989; s Urt des FG HH v 25.02.2015, EFG 2016, 534, und s Heinicke in Schmidt, EStG, 39. Aufl, § 10b Rn 61).

 

Tz. 285

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Haftungsschuld iSd § 9 Abs 3 S 2 KStG ist nicht iRd KSt- oder ESt-Veranlagung des Haftenden festzusetzen, sondern in einem isolierten Bescheid. Daher kommt wegen des abschließenden Katalogs des § 3 SolZG eine zusätzliche SolZ-Festsetzung nicht in Betracht (s Erl des FinMin Rh-Pf v 23.03.1992, FR 1992, 351). Für die Erteilung des Haftungsbescheids ist § 191 AO zu beachten. Dem Haftenden ist zunächst rechtliches Gehör zu gewähren. Im Haftungsbescheid sind die Gründe für die Ermessensentsch (s Tz 284) darzustellen. Insbes sind, wenn mehrere Pers als Haftende in Betracht kommen, die Erwägungen zu erläutern, warum gerade die in Anspruch genommene(n) Pers unter Mehreren zur Haftung ausgewählt und herangezogen wurde(n) (s Vfg der OFD Ffm v 17.03.2014, StED 2014, 266).

Für die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners und den Erl des Haftungsbescheids ist gem §§ 24, 191 AO das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Dies wird idR das FA sein, in dem der Zuwendungsempfänger stlich geführt wird (s Vfg der OFD Koblenz v 16.02.2009, StEK EStG § 10b Nr 426; s auch AEAO, Nr 1 zu § 24). Ungeklärt ist die örtliche Zuständigkeit im Falle ausl Zuwendungsempfänger ohne inl Eink (s Ellerbeck in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 9 Rn 174); hierzu s auch Tz 262 und s Tz 277.

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