Tz. 269

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Voraussetzung dafür, dass der Haftungstatbestand der sog Ausstellerhaftung verwirklicht wird, ist ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Ausstellenden. Nach der Rspr (s Urt des FG München v 16.06.1996, EFG 1997, 322; Rev zurückgewiesen; s Urt des BFH v 24.04.2002, BStBl II 2003, 128) sind die Verschuldensbegriffe des § 9 Abs 3 KStG und des § 173 Abs 1 Nr 2 AO inhaltsgleich und unterliegen denselben Auslegungsgrundsätzen, wie sie von der Rspr zu letzterer Vorschrift entwickelt worden sind. Grob fahrlässig handelt, wer die nach seinen pers Kenntnissen und Fähigkeiten gebotene und zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (zB s Urt des BFH v 13.09.1990, BStBl II 1991, 124). Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, oder wenn er die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt. An den Aussteller der Zuwendungsbestätigung sind insoweit höhere Anforderungen zu stellen als an den Empfänger der Bestätigung, da der Aussteller – im Gegensatz zu dem Empfänger – verpflichtet ist, sich Kenntnisse im Zuwendungsrecht zu verschaffen (s Urt des Nds FG v 15.01.2015, EFG 2015, 904). Ein Verschulden des stlichen Beraters ist der ausstellenden Kö zuzurechnen (s Urt des FG B-Bbg v 04.03.2014, EFG 2014, 989).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge