Tz. 248

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Spenden, die st-befreite Kö iSd § 5 Abs 1 Nr 5, 7, 9, 16, 19, 22 oder 23 KStG aus dem Einkommen ihres wG leisten, sind – wie bei anderen in vollem Umfang stpfl Kö – iRd Einkommensermittlung abzb.

Spenden, die eine nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG st-befreite Kö aus dem stpfl Einkommen ihrer wG anderen begünstigten Empfängern zuwendet, sind auch dann abzb, wenn die Empfänger der Spenden die gleichen Zwecke wie die Spenderin verfolgen (s Urt des BFH v 03.12.1963, BStBl III 1964, 81 und s H 9 KStH 2015). Zur stlichen Behandlung von Spenden aus dem stpfl wG einer st-begünstigten Kö an ihre ebenfalls st-begünstigte Tochter-Ges (kein Vorbehalt einer verdeckten Einlage, s Tz 97; Vornahme eines modifizierten Fremdspendenvergleichs, s Tz 99) s Urt des FG RP v 07.10.2020 (EFG 2021, 481).

 

Tz. 249

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Der Spendenabzug setzt voraus, dass die Spenden aus dem Einkommen des wG geleistet werden und dieses Einkommen gemindert haben. Leistet eine Kö Spenden nicht aus dem Einkommen ihres wG, sondern aus ihrem ideellen st-befreiten Bereich (bei Kö iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG einschl ihrer ZwB), so sind diese Spenden nabzb (s Urt des BFH v 13.03.1991, BStBl II 1991, 645).

 

Tz. 250

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Ein stpfl wG einer Kö, die im Übrigen wegen Verfolgung st-begünstigter Zwecke st-befreit ist (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG), ist kein selbstständiges St-Subjekt. Daher sind Spenden, die ein solcher wG an die eigene Kö zur Förderung deren st-begünstigter Zwecke gibt, Gewinnverwendungen, die die Eink aus dem wG nicht mindern dürfen (s Urt des BFH v 27.03.2001, BStBl II 2001, 449 und s R 9 Abs 8 KStR 2022).

 

Tz. 251

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Die einkommens- und umsatz-/lohnabhängigen Höchstbeträge können nur nach den entspr Daten des jeweiligen wG berechnet werden. Wird dabei auf die Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter abgestellt, so können uE daher nicht die gesamten Umsätze, Löhne und Gehälter der Kö, sondern nur die Umsätze, Löhne und Gehälter des wG selbst zugrunde gelegt werden. Diese Frage hat der BFH im Urt v 13.03.1991 (BStBl II 1991, 645), da sie nicht mehr entscheidungserheblich war, offengelassen.

Bei Kö iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG sind die Daten des nach § 64 Abs 2 AO zusammengefassten wG maßgebend.

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