Tz. 243

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Spenden, die der Gewährträger von seiner Sparkasse mit der Auflage erhält, sie an Dritte weiterzuleiten (Durchlaufspenden über den Gewährträger) sind grds keine Spenden an den Gewährträger. Ausnahmsweise sind solche Durchlaufspenden – für die Ermittlung des Fremdspendenrahmens – als Spenden zugunsten des Gewährträgers zu beurteilen, wenn der Dritte (Endempfänger der Spende) die Spendenmittel für Aufgaben verwenden muss, die ohne die Spende der Gewährträger hätte finanzieren müssen (mittelbare Spenden an den Gewährträger; s Urt des BFH v 08.04.1992, BStBl II 1992, 849).

 

Tz. 244

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Spenden an Dritte sind beim Fremdspendenvergleich dann wie Spenden an den Gewährträger zu berücksichtigen, wenn die Sparkasse damit eine Aufgabe erfüllt, zu deren Durchführung der Gewährträger rechtlich verpflichtet ist oder der er sich nicht entziehen könnte (mittelbare Spenden an den Gewährträger; s Urt des BFH v 15.05.1968, BStBl II 1968, 629) oder wenn sich der Gewährträger in rechtsverbindlicher Weise eine Aufgabe stellt, zu der er ges nicht verpflichtet ist (s Urt des BFH v 19.06.1974, BStBl II 1974, 586). Öff-rechtliche Aufgaben, die dem Gewährträger allg zugewiesen wurden, stellen hiernach eine wirtsch Belastung des Gewährträgers, von der er – mit der Folge einer vGA – befreit werden könnte, erst dann dar, wenn eine konkrete Aufgabe zur Erfüllung heransteht, zB wenn der Gewährträger förmlich beschlossen hat, sie in Angriff zu nehmen, oder wenn die Aufsichtsbeh ihre Erfüllung fordert (s Urt des BFH v 21.01.1970, BStBl II 1970, 468).

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