Tz. 236

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Nach dem Urt des BFH v 01.02.1989 (BStBl II 1989, 471) ist ein Spendenabzug dann ausgeschlossen, wenn eine Sparkasse den Teil des Jahresüberschusses gemeinnützigen Zwecken zuführt, auf dessen Auszahlung der Gewährträger zuvor verzichtet hat, weil in diesem Fall eine Einkommensverteilung iSd § 8 Abs 3 S 1 KStG anzunehmen sei (ebenso s Urt des BFH v 01.02.1989, BFH/NV 1989, 668).

Nach dem Urt des BFH v 08.04.1992 (BStBl II 1992, 849) liegt eine den Spendenabzug ausschließende Einkommensverteilung auch dann vor, wenn Zahlungen an den Gewährträger als Vorabausschüttungen zu beurteilen sind.

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