Tz. 233

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Zuwendungen, die von einer Pers-Ges geleistet worden sind, sind nicht bei ihr selbst, sondern erst anteilig bei ihren Gesellschaftern abzb (s Urt des BFH v 08.08.1990, BStBl II 1991, 70). Bei der Einkommensermittlung einer an der Pers-Ges beteiligten Kö ist zu beachten, dass die von der Pers-Ges geleisteten Zuwendungen, die anteilig auf die beteiligte Kö entfallen, den Gewinnanteil aus der Beteiligung an der Pers-Ges, der in die Einkommensermittlung bei der Kö einfließt, idR nicht gemindert haben. Die Zuwendungen sind daher dann nicht nochmals – anders als die von der Kö selbst geleisteten Zuwendungen (s Tz 157) – iRd Einkommensermittlung der Kö hinzuzurechnen.

 

Tz. 234

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Entspr ist auch für die von einer Kö unmittelbar geleisteten und für die von der Pers-Ges geleisteten Zuwendungen, die auf die Kö nach ihrer Beteiligung anteilig entfallen, insges der einkommensbezogene Höchstbetrag der Kö maßgebend. Im Einkommen der Kö iSd § 9 Abs 2 S 1 KStG ist dabei auch der von der Pers-Ges bezogene Gewinnanteil enthalten, so dass insoweit keine Besonderheiten bestehen.

Ist dagegen der umsatz-/lohnbezogene Höchstbetrag maßgebend, so ist dieser nicht nur nach den eigenen Umsätzen, Löhnen und Gehältern der Kö, sondern unter Einbeziehung der anteiligen (bemessen nach der Gewinnverteilung) Umsätze, Löhne und Gehälter der Pers-Ges zu berechnen (s R 10b.3 Abs 1 EStR 2012).

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