Tz. 29

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die KGaA ist eine Sonderform der AG, die in §§ 278ff AktG geregelt ist. Im Gegensatz zur AG haftet bei ihr mind ein Gesellschafter (Kpl) pers uneingeschr für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, während die übrigen Gesellschafter – wie bei der AG – ohne Haftungsverpflichtung nur in Höhe ihres Aktienanteils am Grundkap der KGaA beteiligt sind. Kpl kann allerdings ebenfalls wieder eine Kap-Ges (GmbH) sein, s Urt des BGH v 24.02.1997 (DStR 1997, 1012), womit die Gesamthaftung faktisch wie bei der AG auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt wird.

 

Tz. 30

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die KGaA spielt stlich eine Doppelrolle: Als Kap-Ges unterliegt sie nach § 1 Abs 1 Nr 1 KStG der unbeschr KSt-Pflicht. Jedoch ist der Teil des Gewinns, der an den Kpl auf seine nicht auf das Grundkap getätigte Einlage oder als GF-Vergütung (Tantieme) verteilt wird, bei der KGaA als Aufwand abzb (s § 9 Abs 1 Nr 1 KStG). Beim Kpl selbst ist dieser Gewinnanteil iR seiner ESt- oder KSt-Veranlagung den Eink aus Gew zuzurechnen (s § 15 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG). Dabei ist das Verhältnis des pers haftenden Gesellschafters zu seiner KGaA unklar. Die Frage, ob der pers Haftende aus der KGaA mitunternehmerische Eink oder Beteiligungseink bezieht hat erhebliche Konsequenzen beispielsweise im Zusammenhang mit der Anwendung des § 8b KStG, des § 3 Nr 40 b EStG oder des UmwSt-Rechts. Nach der Rspr des BFH (s Urt v 23.10.1985, BStBl II 1986, 72; und v 21.06.1989, BStBl II 1989, 881; sowie v 28.11.2007, BStBl II 2008, 363) ist der pers Haftende kein MU im eigentlichen Sinne, sondern wird nur "wie ein solcher" behandelt.

Zur Besteuerung der KGaA und des phG nach der kapitalistischen oder mitunternehmerischen Sichtweise sowie der Notwendigkeit eines Feststellungsverfahrens, s im Einzelnen § 9 KStG Tz 1ff.

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