Tz. 222

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Das BMF-Schr v 25.11.2014 (BStBl I 2014, 1584) enthält auch Aussagen zur stlichen Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen bestehenden sonstigen Anspruch (Rückspende). Als "sonstige Ansprüche" kommen zB Lohn- oder Honorarforderungen sowie Forderungen aus Handwerkerleistungen in Betracht oder sonstige ges Ansprüche, die keine Aufwendungsersatzansprüche sind. Die Verwendung des Begriffs "Rückspende" macht uE deutlich, dass im Falle eines Verzichts auf derartige Ansprüche – ohne dass tats Geld fließt – zunächst ein entspr Zufluss bei dem Verzichtenden unterstellt wird, der bei ihm ggf zu stpfl Einnahmen führt, und er die ihm (fiktiv) zugeflossenen Mittel sodann an die st-begünstigte Kö zurück spendet. Hierzu s auch Tz 178 und s Tz 208ff. Ausführlich zu Rückspenden s auch Rausch/Meirich (DStR 2017, 2769).

Für den stlichen Abzug derartiger Rückspenden gelten die oa Ausführungen zu den Aufwandsspenden (s Tz 210ff) entspr. Der für Aufwandsspenden erforderliche Zusatz in der Zuwendungsbestätigung "es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen" (s Tz 177) ist uE bei Rückspenden jedoch nicht zulässig, da eine Aufwandsspende im oa Sinne nicht vorliegt (aA s Rausch/Meirich, DStR 2017, 2769).

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