Tz. 210

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Nach § 9 Abs 2 S 4 und 5 KStG sind Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang stlich abzb Zuwendungen berechtigten Kö nur abzb, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein ("Aufwandsspenden"). Aufwandsspenden liegen vor, wenn der Spender die Zuwendung nicht an einen begünstigten Zuwendungsempfänger, sondern an einen Dritten leistet und die empfangsberechtigte Kö lediglich wirtsch von der Zuwendung profitiert; es handelt sich idR um Ausgaben des Spenders (zB Benzinkosten, Telefonkosten, Portokosten), die er bei seiner Tätigkeit für den begünstigten Zuwendungsempfänger verausgabt, wobei sich diese Ausgaben uE unmittelbar "verbrauchen", dh für die begünstigte Einrichtung nicht auf Dauer zu einem geldwerten Vorteil führen. Die Verausgabung erfolgt idR (zunächst) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung des Leistenden (s Fischer, NWB 2015, 439).

 

Tz. 211

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

UE kann auf den Erstattungsanspruch nur nachträglich, dh nach dem Entstehen der Forderung, verzichtet werden (ebenso s Schauhoff, Hdb der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl, 801). Wird dagegen – zB durch einen Vorstandsbeschl – für künftige Aufwendungen der Vorstandsmitglieder ein Erstattungsanspruch eingeräumt und erklären die Vorstandsmitglieder gleichzeitig, dass sie auf die Auszahlung des Erstattungsanspruchs verzichten und den Betrag dem Verein als Spende zur Verfügung stellen, handelt es sich um den Verzicht auf erst künftig entstehende Forderungen und daher uE nicht um eine abzb Spende.

 

Tz. 212

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Ein in der Praxis häufiger Fall der Aufwandsspenden besteht darin, dass mit dem eigenen Kfz Fahrten für den ideellen Bereich einer st-begünstigten Kö durchgeführt werden (hierzu aA s Kulosa in H/H/R, EStG, § 10b Rn 134; nach dessen Rechts-Auff hier eine Sachzuwendung vorliegt). Im Falle von Kö als Zuwendenden sind derartige Fallgestaltungen zB denkbar, wenn eine Kap-Ges einen Lkw für eine von einer st-begünstigten Kö durchgeführten Transport von Hilfsgütern zur Verfügung stellt. Hierzu s auch Tz 219.

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