Tz. 27

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Nach § 1 Abs 1 Nr 1 KStG kstpfl sind die dort einzeln angeführten Kap-Ges: AG, KGaA, und GmbH. Die Aufzählung ist bzgl der nach dt Recht gegründeten Kap-Ges abschließend (s Tz 9), dh eine erweiternde Auslegung ist insoweit grds nicht zulässig. Grundvoraussetzung für die Zuordnung einer nach dt Recht gegründeten Gesellschaft zu Nr 1 ist die im Inl gegebene Zivilrechtsfähigkeit (s Urt des BFH v 23.06.1992, BStBl II 1992, 972).

Zur KSt-Subjekteigenschaft ausl Kap-Ges s Tz 80ff und zur KSt-Pflicht von Kap-Ges während der Gründungsphase (Vorgründungs-/Vorgesellschaft) s Tz 104ff. Zur KSt-Subjekteigenschaft bei optierenden Gesellschaften nach § 1a KStGTz 33aff.

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