Tz. 187

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Bei der Zuwendung von Kleinbeträgen genügt nach § 50 Abs 4 S 1 Nr 2 EStDV aus Vereinfachungsgründen anstelle einer von der Kö ausgestellten Zuwendungsbestätigung der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Der maßgebliche Kleinbetrag betrug bis einschl VZ 2 020 200 EUR und wurde durch Art 6 des JStG 2020 mit Wirkung ab dem VZ 2021 auf 300 EUR erhöht.

Dieses Verfahren ist anwendbar, wenn

  1. der Empfänger der Zuwendung eine inl jur Pers d öff Rechts oder eine inl öff Dienststelle ist, oder
  2. der Empfänger eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG ist, wenn der st-begünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der KSt (= "Anerkennung" als st-begünstigte Kö) auf einem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt sind (zur Notwendigkeit eines solchen Belegs s ebenso Beschl des Hess FG v 21.09.2006, Az: 3 V 3462/05). Zusätzlich muss auf dem Beleg angegeben werden, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt. Dieses vereinfachte Verfahren steht – bei Erfüllen der oa Voraussetzungen – allen st-begünstigten Kö iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG offen.

Nach dem Wortlaut gilt der vereinfachte Zuwendungsnachw nur für inl Zuwendungsempfänger, nicht jedoch für Empfänger im EU-/EWR-Ausl (hierzu s Tz 132ff), da diese die in dem Beleg erforderlichen Angaben über ihre StBefreiung nicht machen können.

Zuwendungen über Kleinbeträge können auch in eine Sammelbestätigung aufgenommen werden (s Vfg der OFD Magdeburg v 18.09.2012, ESt-Kartei, § 10b Fach 1 Karte 10). Der Betrag von 200 EUR bzw 300 EUR bezieht sich uE auf die einzelne Zuwendung und nicht auf die Summe der innerhalb eines VZ an einen begünstigten Empfänger geleisteten Zahlungen.

Nach § 50 Abs 8 EStDV gilt insoweit ab 2017 anstelle der Belegvorlage- die Belegvorhaltepflicht. Hierzu s Tz 184. Zur Frage, ob der vereinfachte Zuwendungsnachw auch bei "Rückspenden" (s Tz 222) gilt, s Rausch/Meirich (DStR 2017, 2769).

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