Tz. 300

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Der subjektive Anwendungsbereich des § 12 Abs 1 KStG erfasst alle unbeschr und beschr stpfl Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen. Bei einer gebietsfremden Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse kommt es für die Anwendung von § 12 Abs 1 KStG nicht darauf an, dass diese beschr stpfl ist, sondern es genügt, wenn diese erst aufgr der Rechtsfolgen beschr stpfl wird.

 

Beispiel:

Die X-Ltd. hat ihren Sitz und Ort der Geschäftsleitung in einem ausl Staat, mit dem D kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bisher abgeschlossen hat. Die X-Ltd ist alleinige Anteilseignerin der Y-AG mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Inl. D schließt mit dem ausl Staat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab, wonach das Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an der Y-AG dem ausl Staat zusteht, welches am 01.07.01 in Kraft tritt. Die X-Ltd hat im gesamten Kj 01 keine Dividenden aus der Beteiligung an der Y-AG bezogen.

Lösung:

Die X-Ltd wird infolge der Rechtsfolgen des § 12 Abs 1 KStG (zur Veräußerungsfiktion s Tz 360ff sowie zum Abschluss eines DBA als Entstrickungstatbestand s Tz 335ff) beschr stpfl, so dass der pers Anwendungsbereich des § 12 Abs 1 KStG eröffnet ist.

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