Tz. 110

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Nach § 27 Abs 2 S 1 KStG ist der unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge des Wj ermittelte Bestand des stlichen Einlagekto (zum Schluss jedes Wj, auch eines Rumpf-Wj) gesondert festzustellen. Die gesonderte Feststellung dient der Rechtssicherheit, denn die Inanspruchnahme des stlichen Einlagekto zur Finanzierung von Leistungen geschieht möglicherweise erst lange Jahre nach einer im Nachhinein strittigen Veränderung dieses Ktos.

Der Bestand des stlichen Einlagekto ist auch zum Schluss solcher Wj gesondert festzustellen, in denen sich keine Bestandsveränderungen ergeben haben. Antweiler (in E & Y, § 27 KStG Rn 94) will auch für Jahre, in denen sich im stlichen Einlagekto Nullbestände ergeben und offensichtlich auch für Kö, die nie über Bestände im Einlagekto verfügt haben, einen (negativen) Feststellungsbescheid erteilt wissen. UE ist die Feststellung eines Nullbestands nur zum Schluss des Wj erforderlich, in dem das Einlagekto vorher Bestände ausgewiesen hat und diese sich auf Null verringert haben.

 

Tz. 111

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Nicht in jedem Fall kann die Kap-Ges bei einer Ausschüttung mit einem Blick in die Bil feststellen, aus welchen Finanzierungsquellen die Ausschüttung gespeist wird und welche stlichen Folgen sich daraus ergeben. Die Kö muss vielmehr über den Umweg der in § 27 Abs 1 S 3 KStG geregelten Differenzrechnung rückrechnen, wie hoch der nicht gesondert festzustellende ausschüttbare Gewinn ist, der vor dem Einlagekto zur Finanzierung einer Ausschüttung heranzuziehen ist.

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