Tz. 37

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Mildtätige Zwecke werden gem § 53 AO verfolgt, wenn Pers unterstützt werden, die

a) wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (s § 53 Nr 1 AO) oder
b) wirtsch hilfsbedürftig sind (s § 53 Nr 2 AO).

Zum Begriff der Hilfsbedürftigkeit iSd § 53 Nr 1 s AEAO Nr 1–4 zu § 53, zum Begriff der wirtsch Hilfsbedürftigkeit iSd § 53 Nr 2 s AEAO Nr 5–12 zu § 53.

Die Fin-Verw sieht es als zulässig an, die Hilfsbedürftigkeit iSd Nr 1 bei Pers, die über 75 Jahre alt sind, ohne weitere Nachprüfung anzunehmen (s AEAO Nr 4 zu § 53).

 

Praxisrelevante Hinweise:

Erfolgt die Unterstützung des Pers-Kreises iSd § 53 AO nicht durch finanzielle Zuwendungen, sondern in anderer Form, so müssen die Leistungen von der Kö nicht unentgeltlich erbracht werden, sie dürfen aber auch nicht nur des Entgelts wegen erfolgen (s AEAO Nr 2 zu § 53). ZB bei einer Vermietung von Wohnungen an soziale Randgr, denen sonst kaum Wohnraum überlassen wird, darf eine normale Miete erhoben werden. Nach dem Urt des BFH v 24.07.1996 (BStBl II 1996, 583) ist die Vermietung von Wohnungen an Pers, die die Voraussetzungen des § 53 Nr 1 oder 2 AO erfüllen (im Urt-Fall nach dem Gesellschaftsvertrag der Kö insbes kinderreiche Familien, Behinderte, Strafentlassene, Aus- und Übersiedler, Asylanten, ausl Arbeitnehmer, Obdachlose), auch dann mildtätig, wenn der Mietzins nicht wes unter der Markt- oder Kostenmiete liegt (Gründe, II B 3).

Einzelheiten zum Begriff "Mildtätigkeit":

  • Zum Nachw der wirtsch Hilfsbedürftigkeit iSd § 53 Nr 2 AO s Vfg der OFD Chemnitz v 16.10.2006 (DB 2007, 257) sowie AEAO Nr 11 zu § 53. Danach kann aus Vereinfachungsgründen auf den Nachw verzichtet werden, wenn die Leistungsempfänger Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen.
  • Zur Anerkennung von Betreuungsvereinen als mildtätig s Tz 33.
  • Bei mildtätigen Zwecken ist der Spendenabzug (s § 10b EStG, § 9 Abs 1 Nr 2 KStG) zulässig.
  • Bei mildtätigen Tätigkeiten, die im Ausl ausgeübt werden, gelten zur Rangfolge des § 53 AO und des § 51 Abs 2 AO die Tz 27 entspr.
  • Die Förderung nur einzelner Pers ist weiterhin zulässig (s BT-Drs 16/11108, 55), auch kann eine hilflose Person im Ausl unterstützt werden (s BT-Drs 16/11108, 56). Allerdings muss dann der Inl-Bezug iSd § 51 Abs 2, 1. oder 2. Alt AO (s Tz 10 und 11), der auch für mildtätige Zwecke gilt (s BT-Drs 16/11108, 55/56; s Tz 8), erfüllt sein.
 

Tz. 38

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

  • Nach § 53 Nr 2 S 8 AO können sich mildtätige Organisationen ausnahmsweise von ihrer Nachw-Pflicht befreien lassen, wenn sichergestellt ist, dass aufgr der besonderen Art der gewährten Leistung nur wirtsch hilfsbedürftige Pers unterstützt werden. Hierfür reicht es aus, dass die Unterstützungsleistungen typischerweise nur von hilfsbedürftigen Pers in Anspruch genommen werden. UE sollten die Anforderung an diese "Sicherstellung" von der Fin-Verw nicht überzogen werden. Als Kriterien dieser typisierenden Betrachtungsweise können neben dem Leistungsangebot auch das örtliche Umfeld sowie die Art und Weise der Leistungsgewährung herangezogen werden. Die Ges-Gebungsmaterialien und der AEAO Nr 12 zu § 53 nennen an dieser Stelle beispielhaft die Lebensmittelversorgung durch die sog Tafeln und die Kleiderkammern (s BT-Drs 17/12037,2). Durch diese Erleichterungen wird sowohl der Verw-Aufwand der mildtätigen Organisation als auch der Erfüllungsaufwand derjenigen, denen das gemeinnützige Engagement zugutekommen soll, reduziert (s BT-Drs 17/12123,3,22).
  • Die Befreiung von der Nachw-Pflicht nach § 53 Nr 2 S 8 AO wird auf Antrag, der uE im Voraus zu stellen ist, obwohl keine ges Ausschlussfrist besteht, durch einen Bescheid des FA festgestellt. Da § 60a Abs 3–5AO entspr gelten, kann der Bescheid insbes dann aufgehoben werden, wenn sich im Vergleich zum Feststellungszeitpunkt maßgebliche Umstände der Leistungsgewährung geändert haben.

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