Tz. 22

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die hr-lichen Rechnungslegungsvorschriften (s §§ 341ff HGB) gelten nach § 341 Abs 2 HGB für Niederlassungen von VU im Ausl nur soweit sie für den Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts der Erlaubnis durch das BAFin bedürfen. Für VU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens wird die Erlaubnis von der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates erteilt (s R. Schmidt, in Prölss, VAG, 11. Aufl, § 1 Rn 8a).

 

Tz. 23

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Da die hr-liche Rechnungslegung für diese VU keine Anwendung findet und somit auch die in § 21a Abs 1 KStG genannten Regelungen für die Verzinsung der DR nicht anwendbar sind, war die Regelung des § 21a Abs 2 KStG erforderlich, um eine stliche Gleichbehandlung dieser VU herzustellen.

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