Tz. 61

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Wie bereits ausgeführt (s Tz 9), ermöglicht § 15 UmwStG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine st-neutrale Trennung der unternehmerischen Aktivitäten der übertragenden Kö und deren Zuordnung zu einer oder mehreren übernehmenden Kö. Dies kann im Wege der Aufspaltung erfolgen, wobei die Übertragerin erlischt und ihr Vermögen auf mindestens zwei Übernehmerinnen übergeht. Die Unternehmensumstrukturierung kann auch im Wege der Abspaltung erfolgen, bei der das Vermögen auf mind eine andere Kö übergeht und die Übertragerin mit dem verbleibenden BV weiterbesteht. Die Übernehmerin kann eine neu gegründete oder eine bereits bestehende Kö sein. Voraussetzung für die St-Neutralität der Spaltung ist ua (s Tz 12, s Tz 31, s Tz 33), dass das Vermögen im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge übergeht.

§ 15 UmwStG erlaubt neben der st-neutralen Umverteilung des BV auf Ebene der Kö iRd in seinem Abs 2 beschriebenen Grenzen auch eine st-neutrale Neuordnung der Beteiligungsverhältnisse auf AE-Ebene.

 

Tz. 62

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

§ 15 Abs 1 UmwStG ordnet hinsichtlich der umwstlichen Behandlung einer Auf- oder Abspaltung sowie einer Teilübertragung die entspr Geltung der §§ 1113 UmwStG an, dh die Regelungen betr die Verschmelzung von Kö auf Kö sind auf die Spaltung zwischen Kö entspr anzuwenden.

Die entspr Anwendung der §§ 1113 UmwStG macht § 15 UmwStG jedoch von der Erfüllung von Zusatzvoraussetzungen abhängig, deren wichtigste die in Abs 1 genannte Teilbetriebsvoraussetzung ist (dazu ausführlich s Tz 86ff). Weitere Zusatzvoraussetzungen finden sich in Abs 2. Dessen S 1 soll verhindern, dass im Spaltungswege BV, das nicht Teilbetriebsqualität hat, zu Bw übertragen werden kann (dazu s Tz 86ff). Die S 2–5 sollen verhindern, dass eine stneutrale Auf- oder Abspaltung ("Portionierung") eines idR großen Unternehmens in kleinere Einheiten (für die sich am Markt meist ein besserer Preis erzielen lässt) in Fällen zugelassen wird, in denen die Spaltung lediglich die Vorstufe für die anschließende Veräußerung der Anteile an ein Nachfolgeunternehmen ist. Die Versagung der St-Neutralität nach § 15 Abs 2 UmwStG auf der Ebene der übertragenden Kö löst beim AE keine Rechtsfolgen hat, d. h. die etwaige St-Neutralität des Anteilstausches nach § 13 Abs 2 UmwStG bleibt hiervon unberührt (s Tz 195, 323, 404).

 

Tz. 63

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Hinzuweisen ist bereits an dieser Stelle darauf, dass die stlichen Rechtsfolgen bei Nichterfüllung der in § 15 UmwStG genannten Voraussetzungen unterschiedlich sind:

 

Tz. 64

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die in § 15 Abs 1 S 1 UmwStG enthaltenen Worte "vorbehaltlich … des § 16" bedeuten, dass sich die entspr Anwendung der §§ 1113 UmwStG auf Vermögensübertragungen zwischen Kö beschr. Soweit das BV der übertragenden Kö im Wege der Auf- oder Abspaltung auf eine Pers-Ges übertragen wird, gelten gem § 16 UmwStG die §§ 38, 10 und 15 UmwStG entspr.

 

Tz. 65–70

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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