Tz 20a

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 4 KStG muss in Grundfall der unmittelbaren Organschaft die Organbeteiligung ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inl BetrSt des OT zuzurechnen sein. Bei einer mittelbaren Organschaft muss gem § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 4 KStG die Beteiligung an der vermittelnden Gesellschaft ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inl BetrSt des OT zuzurechnen sein (s § 14 KStG Tz 180ff).

 

Tz 20b

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Zu der Frage, ob in Umwandlungsfällen das Merkmal der Zugehörigkeit der Organbeteiligung zu einer inl BetrSt des OT für stliche Zwecke auf den stlichen Übertragungsstichtag rückbezogen werden kann, gilt uE Folgendes (glA s Neumann, in Gosch, 3. Aufl, § 14 KStG Rn 158c; und s Rödder/Liekenbrock, Ubg 2015, 445, 449, sowie in R/H/N, § 14 KStG Rn 299ff); dazu auch s § 14 KStG Tz 199–201):

  1. Das Bestehen einer BetrSt und das Vorliegen der für die funktionale Zuordnung der Organbeteiligung zu dieser BetrSt erforderlichen Merkmale (insbes die wes Liefer- und Leistungsbeziehungen) sind Merkmale tats Art, die, falls sie erst später vorliegen, einer stlichen Rückbeziehung nicht zugänglich sind.
  2. Wenn in Umwandlungsfällen bereits der übertragende Rechtsträger an einer Tochter-Kap-Ges beteiligt war und die Beteiligung an dieser Tochter-Kap-Ges funktional einer inl BetrSt des übertragenden Rechtsträgers zuzuordnen war, können uE wegen der stlichen Gesamtrechtsnachfolge bei einer unterjährigen Umwandlung mit stlichem Rückbezug auf den Schluss des Vorjahrs die bereits im Verhältnis zum übertragenden Rechtsträger bestehende finanzielle Eingliederung und das Merkmal der Zugehörigkeit der Beteiligung zu einer inl BetrSt dem übernehmenden Rechtsträger zugerechnet werden. Wenn bereits zwischen dem übernehmenden Rechtsträger und der Tochter-Kap-Ges eine Organschaft bestand, kann diese Organschaft unter den in Rn Org 01ff des UmwSt-Erl 2011 genannten Voraussetzungen (dazu s Tz 21ff) nahtlos im Verhältnis zum übernehmenden Rechtsträger fortgesetzt werden, und zwar unter Beachtung er in Rn Org 15 des UmwSt-Erl 2011 enthaltenen Ausnahmeregelung für den Anteilstausch. Das gilt auch bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung eines inl OT auf eine ausl Gesellschaft (GlA s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 951).

    Aber auch dann, wenn im Verhältnis zum übertragenden Rechtsträger keine Organschaft bestand, kann im Verhältnis zum übernehmenden Rechtsträger mit Wirkung ab dem stlichen Übertragungsstichtag eine Organschaft begründet werden, vorausgesetzt, der neu abzuschließende GAV wird rechtzeitig iSd § 14 Abs 1 S 2 KStG in das H-Reg eingetragen.

 

Tz 20c

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 4, 7 KStG (Zugehörigkeit der Organbeteiligung zu einer inl BetrSt des OT) wird nicht dadurch gefährdet, dass in einer bestehenden Beteiligungsstruktur, die sämtliche Organschaftsvoraussetzungen erfüllt, die Beteiligungskette durch Zwischenschaltung neuer Rechtsträger verlängert oder durch Wegfall vermittelnder Gesellschaften, durch Einbringung der Organbeteiligung usw verkürzt wird (glA s Rödder/Liekenbrock, Ubg 2015, 445, 453).

 

Tz. 20d

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

UE kann auch bei unterjähriger Ausgliederung eines Teilbetriebs auf eine neu gegründete Kap-Ges, die mit stlichem Rückbezug auf den Schluss des vorangegangenen Jahres erfolgt, mit Wirkung ab dem stlichen Übertragungsstichtag eine Organschaft mit der aufnehmenden Tochter-Kap-Ges begründet werden, vorausgesetzt, der GAV wird rechtzeitig iSd § 14 Abs 1 S 2 KStG in das H-Reg eingetragen. Was für die finanzielle Eingliederung gilt (dazu s Tz 33ff), muss uE sinngemäß auch für die von § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 4, 7 KStG geforderte Zugehörigkeit der Organbeteiligung zu einer inl BetrSt des OT gelten (glA s Rödder/Liekenbrock, Ubg 2015, 445, 450). Der vom BFH (s Urt des BFH v 28.07.2010, BStBl II 2011, 528) bestätigte Surrogationsgedanke (Teilbetrieb als stärkste Form der finanziellen Eingliederung) lässt sich uE auch heranziehen, um bezogen auf die erst später gegründete OG die funktionale Zuordnung der Organbeteiligung zu einer inl BetrSt des OT ab dem stlichen Übertragungsstichtag zu begründen.

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