Tz. 101g

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Bei BgA mit einer dauerdefizitären Tätigkeit, bei der es sich nicht um ein begünstigtes Dauerverlustgeschäft iSd § 8 Abs 7 S 2 KStG handelt (hierzu s § 8 Abs 7 KStG Tz 19ff), liegt iHd Verlustes eine vGA an die Träger-Kö vor (s § 8 Abs 7 KStG Tz 37ff). Gleichzeitig führt jedoch der fiktive Verlustausgleich durch die Träger-Kö (s Tz 101c) jeweils zu einem Zugang im stlichen Einlagekto. Da diese dauerdefizitären BgA über keinen positiven ausschüttbaren Gewinn ("Neurücklagen", s Tz 100d ff) verfügen, ist die vGA – bis zu dessen Verbrauch – jeweils mit dem stlichen Einlagekto zu verrechnen, das aus dem fiktiv ausgeglichenen Verlust des Vorjahres entstanden ist. Zu einem Zahlenbeispiel s Strahl (NWB 12/2015, 827).

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