Tz. 101e

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Bei vGA stellt sich uE die Frage, ob – wenn der VZ der Einkommenserhöhung nach § 8 Abs 3 S 2 KStG und der VZ des tats Abflusses der vGA beim BgA voneinander abweichen – diese mit dem stlichen Einlagekto zu verrechnen sind, das auf das Ende des der Einkommenserhöhung vorangegangenen Wj festgestellt wurde, oder mit dem Einlagekto zum Schluss des dem Abfluss vorausgegangenen Wj.

 

Beispiel:

Ein BgA bewirkt eine vGA in Gestalt von überhöhten Pachtzahlungen an die Träger-Kö. Diese werden zum Ende des VZ passiviert und fließen erst im Laufe des folgenden VZ ab.

Lösung:

Bei einer Kap-Ges kommt es im Falle einer vGA – unabhängig von einer Korrektur der vGA nach § 8 Abs 3 S 2 KStG – zu einer "Leistung" (und zu einem Zufluss beim AE) erst im Zeitpunkt des Abflusses der Leistung (s § 8 Abs 3 KStG Teil C, Tz 364; ebenso s Urt des BFH v 20.01.1999, BStBl II 1999, 369). UE kann im Falle einer vGA eines BgA an seine Träger-Kö – ungeachtet der Tatsache, dass es sich hierbei nicht um vd Rechtssubjekte handelt – nichts anderes gelten, da die vGA stets an einen tats Vorgang, der sich zw BgA und Träger-Kö abspielt, anknüpft. Zu einer kapstpfl Leistung des BgA kommt es im Falle einer vGA uE daher erst im Zeitpunkt des tats Abflusses; maßgeblich ist der Bestand des stlichen Einlagekto zum Schluss des dem Abfluss vorangegangenen Wj.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge