Tz. 101b

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Wird der Gewinn eines Regiebetriebs in eine "unzulässige" Rücklage eingestellt (hierzu s § 4 KStG Tz 315), so wird unterstellt, dass der BgA den Gewinn an die Träger-Kö kapstpfl abgeführt und diese den Betrag dann wieder in den BgA eingelegt hat. Nach Rechts-Auff der Fin-Verw (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 54) führt dieses "Stehenlassen" von Gewinnen zu einem Zugang beim stlichen Einlagekto. Es könnte zwar in Frage gestellt werden, ob ein solcher fiktiver Vorgang, dem keine tats Zahlungsvorgänge zugrunde liegen, das stlichen Einlagekto erhöhen kann. Insoweit ist jedoch auf die Rspr des BFH zu verweisen: nach dem Urt des BFH v 23.01.2008 (BStBl II 2008, 573) gilt der Verlust eines Regiebetriebs im Jahr der Entstehung des Verlustes als durch eine Einlage der Träger-Kö ausgeglichen und führt zu einem entspr Zugang im stlichen Einlagekto (s Tz 101c). Auch im Urt v 11.09.2013 (BStBl II 2015, 161) geht der BFH davon aus, dass der (fiktive) Verlustausgleich durch den Hoheitsbereich zu einem entspr Zugang im stlichen Einlagekto führt. Entspr muss uE für den Fall einer Einstellung in eine unzulässige Rücklage dann auch für die fiktive Wieder-Einlage des Gewinns durch die Träger-Kö nach einer (ebenfalls fiktiven) Ausschüttung des Gewinns durch den BgA gelten.

Das BMF-Schr geht offensichtlich davon aus, dass der gesamte Betrag der unzulässigen Rücklage (also nicht gekürzt um die hierauf lastende KapSt und den SolZ) als wieder eingelegt gilt. Ob dies zutrifft, hängt uE von der jeweiligen tats Handhabung durch den BgA ab. Hierzu s § 4 KStG Tz 363ff. Das Hess FG (s Urt v 24.03.2015, Az: 4 K 1187/11) äußert Zweifel an der Annahme eines durch eine "Rückeinlage" der Ausschüttung bedingten Zugangs beim stlichen Einlagekto bereits im Jahr der Erzielung des in unzulässige Rücklagen eingestellten Gewinns.

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