Tz. 101

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Nach der Rspr des BFH (s Urt v 16.11.2011, BStBl II 2013, 328) gelten die unter Tz 100g dargestellten Grundsätze zum zeitgleichen Beziehen des Gewinns des BgA iSd KStG und des Gewinns (= Kap-Ertrag) der Träger-Kö iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG nicht für einen BgA, der als Eigenbetrieb geführt wird (ausdrückliche Abgrenzung zu dem Urt v 11.07.2007, BStBl II 2007, 841). Gewinne eines Eigenbetriebs, deren Überführung in den allgemeinen Haushalt der Träger-Kö noch nicht beschlossen wurde und die auch nicht ohne einen entspr Beschl tats an die Träger-Kö zur allgemeinen Verwendung geleistet wurden (vGA), führen nach diesem Urt noch nicht zu Eink der Träger-Kö iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG, sondern gelten als in Rücklagen eingestellt. Anders als bei einem Regiebetrieb, dessen Einnahmen und Ausgaben unmittelbar in den allgemeinen Haushalt der Träger-Kö fließen bzw von dort bestritten werden, könne die Träger-Kö auf die im Eigenbetrieb erzielten Gewinne nicht unmittelbar zugreifen. Denn es handele sich um eine organisatorisch und haushaltsmäßig verselbständigte Einrichtung, die finanzwirtsch Sondervermögen der Träger-Kö sei.

IRd Verwendungsrechnung des § 27 Abs 1 S 3 KStG kommt es nach dem oa Urt bei einem Eigenbetrieb auf den tats Abfluss an. Damit werden Eigenbetriebe im Verhältnis zu ihrer Träger-Kö wie selbständige Kap-Ges behandelt. Wie bei beherrschenden AE einer Kap-Ges führt allerdings allein schon der Ausschüttungsbeschl zu einem Abfluss der entspr Leistung beim Eigenbetrieb und damit zu einer Minderung des stlichen Einlagekto (s Schr des BMF v 09.01.2015, BStBl I 2015, 111, Rdnr 47, und s § 4 KStG Tz 322ff).

Für die Verrechnung des Gewinns eines Eigenbetriebs sind daher die Bestände an stlichem Einlagekto und an Neurücklagen zum Ende des Wj maßgeblich, das vor dem Datum des Beschl über die tats Gewinnverwendung endet. Bei einem Eigenbetrieb ist die Abführung des Gewinns an die Träger-Kö daher idR mit einem Bestand an Neurücklagen zu verrechnen, der durch den entspr erzielten Gewinn zuvor erhöht wurde. Wurde der Gewinn ohne einen entspr Beschl tats an die Träger-Kö abgeführt (vGA), sind für die Verrechnung die Bestände zum Ende des Wj maßgeblich, das vor dem Datum der tats Abführung endet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge