Tz. 159
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Soweit keiner der Ausnahmetatbestände des § 32 Abs 2 KStG erfüllt ist, werden die dem Abzug zugrunde liegenden Eink nicht veranlagt, da die KSt bereits mit dem St-Abzug abgegolten ist. Dies gilt auch dann, wenn der beschr Stpfl wegen anderer Eink zu veranlagen ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die (inl) KSt iHd St-Abzugs – vorbehaltlich etwaiger Erstattungsansprüche (s Tz 162 ff) – definitiv wird (zu §§ 50a Abs 4, 50 Abs 5 S 4 Nr 3 EStG s Tz 138a; auch s Tz 125), da grds weder BA noch WK geltend gemacht werden können (s Tz 135, aber s Tz 140a) noch die Eink für einen Verlustausgleich oder Verlustabzug zur Verfügung stehen (s Tz 118).
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