Tz. 140d

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Bei bestimmten Sachverhalten entstehen mehrere St-Abzugspflichten iSd § 50a Abs 1 EStG zwischen mehr als zwei Pers:

 

Beispiel (nachgebildet der Gesbegr, s BT-Drs 16/10189 S 63):

Der inl Veranstalter V engagiert von der ausl Konzertagentur K, die in der Rechtsform einer Kö betrieben wird, den ausl Musiker M. Sowohl V zahlt an K ein Entgelt für den inl Auftritt des M (1. Stufe) als auch K zahlt dem M eine Gage (2. Stufe). In beiden Verhältnissen besteht St-Abzugspflicht gem § 50a Abs 1 (vor 2009: Abs 4) Nr 1 EStG (s auch BFH v 22.08.2007, BStBl II 2008, 190).

Durch die Kumulierung von St-Abzugspflichten bei demselben wirtsch SV kann in Summe eine übermäßige Besteuerung entstehen. Dies zu vermeiden ist Ziel des ab 01.01.2009 eingeführten § 50a Abs 4 EStG (bis 2008 waren Billigkeitsmaßnahmen möglich, s BMF v 23.01.1996, BStBl I 1996, 89 Rn 4.2). Danach kann der Vergütungsschuldner der 2. Stufe (im Bsp: K) vom St-Abzug absehen, sobald auf der 1. Stufe ein St-Abzug durchgeführt ist (eine St-Anmeldung muss er dennoch abgeben, s § 73e S 3 EStDV). Dies gilt nicht, wenn er auf der 1. Stufe zum Zwecke der Berücksichtigung von BA/WK entweder § 50a Abs 3 EStG oder § 50 Abs 2 S 2 Nr 5 EStG in Anspruch genommen (s Tz 140a-140c) hat oder wenn er die Erstattung der Abzugs-St gemäß § 50d EStG iVm einem DBA beantragt hat (s Tz 149), arg (bitte prüfen, Abkü existiert nicht) § 50a Abs 4 S 2 EStG. Wählt er eine dieser Möglichkeiten erst nach durchgeführtem St-Abzug auf der 1. Stufe, lebt die Abzugsverpflichtung der 2. Stufe wieder auf (§ 50a Abs 4 S 2 EStG). Da § 50a Abs 4 EStG auch im Bereich der KSt gilt, wäre es klarer, in Abs 4 S 2 neben § 50 Abs 2 S 2 Nr 5 EStG auch die Parallelvorschrift des § 32 Abs 2 Nr 2 KStG ausdr aufzuführen. Die Einbeziehung (auch) dieser Fälle ist jedoch ebenso über die "entspr" Anwendung iSd § 31 Abs 1 S 1 KStG sichergestellt.

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