Tz. 136

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

§ 50a Abs 5 EStG regelt – ergänzt durch die §§ 73cff EStDV – die Durchführung des St-Abzugs für die Vergütungen nach Abs 4. Die Abzug-St entsteht mit dem Zufluss der Vergütungen (§ 50a Abs 5 S 1 EStG), also insbes mit der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift (§ 73c EStDV).

 

Tz. 137

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

§ 50a Abs 5 S 2 und 3 EStG sowie § 73e EStDV regeln die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Abzug-St. Danach ist die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene St jeweils zum 10. des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats anzumelden und abzuführen.

 

Tz. 138

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Nach § 50a Abs 5 S 4 EStG haftet der Schuldner der Vergütung für die Einbehaltung und Abführung der St; das ist EU-Rechts-konform (s Tz 125). Der St-Schuldner (Vergütungsempfänger) wird nur unter den in S 5 genannten Voraussetzungen in Anspruch genommen, wenn der Schuldner der Vergütungen den St-Abzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat. Dann ist die KSt nicht durch den St-Abzug abgegolten (s § 32 Abs 2 Nr 3 KStG; s Tz 138a), dh die KSt iHd zutr einzubehaltenden und abzuführenden KSt kann von dem beschr stpfl Gläubiger der Vergütung noch nacherhoben werden (s § 32 KStG Tz 37 ff).

 

Tz. 138a

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Der Satz 6 des § 50a Abs 5 EStG, nach dem der Schuldner der Vergütungen dem Gläubiger die dort näher bezeichneten Angaben über den St-Abzug auf Verlangen bescheinigen muss, diente ursprünglich dem mit Wirkung vom VZ 1996 an (§ 52 Abs 31 S 2 EStG 1997) eingeführten besonderen Erstattungsverfahren des § 50 Abs 5 S 2 Nr 3 EStG und ab 2009 der Veranlagung gemäß § 50 Abs 2 Nr 5 EStG (s Tz 140a).

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