Tz. 73
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
1. Sachverhalt
Die X-GmbH ist phG der Y-KGaA mit einem Kpl-Kap von 1 Mio EUR. Außerdem ist sie – neben den anderen Kommanditaktionären – gleichzeitig am Grundkap von 4 Mio EUR mit 10 % = 400 000 EUR beteiligt. Für die Geschäftsführung erhält die X-GmbH ein (angemessenes) Entgelt von 200 000 EUR, für die Vermietung des Betriebsgrundstücks an die Y-KGaA ein Entgelt von 500 000 EUR; angemessen wären 430 000 EUR.
Der vorläufige Gewinn (vor der Gewinnverteilung gem Ziff 2 und nach der Berücksichtigung des Geschäftsführungs- und Mietentgelts gem Ziff 1 als BA) beträgt 800 000 EUR.
Mit der Genehmigung des Jahresabschlusses durch die HV im Folgejahr wird gleichzeitig eine Dividende von 8 % auf das Grundkap von 4 Mio EUR beschlossen und am Tag nach der Beschl-Fassung ausgezahlt.
2. Vereinbarte Gewinnverteilung zwischen dem phG und den Kommanditaktionären
Vorabverzinsung des Grund- und des Kpl-Kap mit 4 %, Sondervergütung für das Haftungsrisiko 100 000 EUR (angemessen), Verteilung des Restgewinns nach den Kap-Anteilen.
3. Ermittlung des H-Bil-Gewinns der KGaA
Vorläufiger Gewinn (s o) | 800 000 EUR |
Verzinsung des Grundkap von 4 Mio EUR mit 4 % = | ./. 160 000 EUR |
Verzinsung des Kpl-Kap von 1 Mio EUR mit 4 % = | ./. 40 000 EUR |
Verbleiben | 600 000 EUR |
Haftungsrisikovergütung | ./. 100 000 EUR |
verbleiben | 500 000 EUR |
Von diesen verbleibenden 500 000 EUR entfallen 1/5 = 100 000 EUR auf das Kpl-Kap von 1 Mio EUR und 4/5 = 400 000 EUR auf das Grundkap von 4 Mio EUR.
Der H-Bil-Gewinn nach Aktienrecht, der an die Kommanditaktionäre verteilt werden kann, errechnet sich danach wie folgt:
Vorläufiger Gewinn | 800 000 EUR |
|
./. 40 000 EUR |
|
./. 100 000 EUR |
|
./. 100 000 EUR |
H-Bil-Gewinn | 560 000 EUR |
Die auf die X-GmbH als phG entfallenden Beträge iSd § 9 Abs 1 Nr 1 KStG von zus 240 000 EUR werden von der KGaA unter den "sonstigen Aufwendungen" ausgewiesen (s Tz 17).
4. Einkommensermittlung der KGaA
Die KGaA hat das Geschäftsführungs- und das Mietentgelt (s Ziff 1) von vornherein (uE grds zutr; s Tz 30) als BA verbucht, die restlichen auf den phG entfallenden Beträge iSd § 9 Abs 1 Nr 1 KStG von 240 000 EUR (s Ziff 3) ebenfalls. Str ist, ob die Gewinnanteile iSd § 9 Abs 1 Nr 1 KStG bei der Einkommensermittlung zunächst nach § 8 Abs 3 KStG hinzuzurechnen sind, um sie sodann nach § 9 Abs 1 Nr 1 KStG wieder abzuziehen (s Tz 33). UE ist zumindest der unangemessene Teil der Miete iHv 70 000 EUR als vGA hinzuzurechnen, um ihn sodann als (weiteren) Gewinnanteil iSd § 9 Abs 1 Nr 1 KStG abzuziehen (s Tz 36 iVm Tz 33). Der H-Bil-Gewinn von 560 000 EUR (s Ziff 3) ist bereits um alle auf den phG entfallenden Beträge gemindert. Eine nochmalige Kürzung gem § 9 Abs 1 Nr 1 KStG iRd Einkommens-Ermittlung kommt daher nur dann in Betracht, wenn bzw soweit zuvor eine Hinzurechnung nach § 8 Abs 3 KStG erfolgt ist. Die auf die gleichzeitige Beteiligung des phG von 400 000 EUR am Grundkap (s Ziff 1) entfallende Dividende gem Gewinnverteilungsbeschluss von 8 % = 32 000 EUR ist nicht nach § 9 Abs 1 Nr 1 KStG abzb, da es sich hierbei um eine nach § 8 Abs 3 KStG nabzb Einkommensverteilung handelt. Das zvE der KGaA beträgt somit:
H-Bil-Gewinn | 560 000 EUR |
|
+ 70 000 EUR |
|
./. 70 000 EUR |
zvE | 560 000 EUR |
5. Einkünfte der X-GmbH
a) | Gew Eink gem § 15 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG |
Geschäftsführungsentgelt (s Ziff 1) | 200 000 EUR |
Mietentgelt (s Ziff 1) | 430 000 EUR |
Gewinnanteil (40 000 EUR + 100 000 EUR + 100 000 EUR + 70 000 EUR, s Ziff 3) | 310 000 EUR |
insgesamt | 940 000 EUR |
Die Aufwendungen der X-GmbH im Zusammenhang mit diesen gew Eink haben sich bereits iR ihrer gem § 8 Abs 2 KStG insges gew Eink als BA ausgewirkt. Damit bedarf es einer besonderen Zuordnung dieser BA zu den gew Eink iSd § 15 Abs 1 Nr 3 EStG nicht mehr.
Die Eink von 940 000 EUR sind im gleichen Wj, in dem sie sich bei der KGaA als BA ausgewirkt haben, zu versteuern (s Tz 59).
b) | Gew Eink aufgr der Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs 8 EStG |
Dividende von 8 % auf den Anteil der X-GmbH am Grund-Kap der Y-KGaA =
8 % von 400 000 EUR = 32 000 EUR
Diese Eink gehören gem § 20 Abs 8 EStG zu den insges gew Eink der X-GmbH und sind erst im Ausschüttungsjahr zu erfassen. Sie bleiben nach § 8b Abs 1 KStG iVm § 8b Abs 5 KStG bei der Einkommens-Ermittlung zu 95 % außer Ansatz.
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