Tz. 67

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Gewinne aus der Veräußerung der Kommanditaktien sind nur iRd §§ 17, 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG, § 23 EStG aF der Besteuerung zu unterwerfen; auch für die Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten gelten die Beschränkungen dieser Vorschriften. Bei der Besteuerung ist ggf der Freibetrag nach § 17 Abs 3 EStG zu berücksichtigen. Gehören die Anteile nach allg Grundsätzen zu einem BV (hierzu s Tz 56), so gilt § 17 EStG nicht, die Veräußerung ist vielmehr ein Betriebsvorgang (s R 17 Abs 1 EStR 2012).

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