Tz. 66

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Werden die Aktien der Kommanditaktionäre im PV gehalten, so stellen die hieraus erzielten Dividenden nicht Eink aus Gew, sondern – im Zeitpunkt des Zuflusses – Eink aus KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG dar, nachdem sie zuvor als Teil des Gewinns der jur Pers der KSt unterlegen haben (s Urt des BFH v 21.06.1989, BStBl II 1989, 881). Die Dividenden sind entweder nach den Regeln der Abgeltungs-St (§ 32d EStG) oder nach dem Teileink-Verfahren (§ 3 Nr 40 Buchst d EStG) zu versteuern. Erbringen die Kommanditaktionäre Leistungen gegenüber der KGaA, zB Überlassung von Gegenständen, sind die hieraus erzielten Einnahmen der jeweiligen Eink-Art (zB V + V) zuzurechnen (s Farwick, StuB 2022, 656).

Werden die Kommanditaktien im BV einer natürlichen Pers gehalten, liegen gem § 20 Abs 8 EStG Gewinneink vor, die dem Teileink-Verfahren unterliegen.

Ist der Kommanditaktionär eine Kap-Ges, so fallen die Dividenden unter § 8b KStG.

Im Verhältnis der KGaA zu ihren Kommanditaktionären gelten die allg Grundsätze der vGA (s Hageböke in R/H/N, KStG, § 9 Rn 67). Daher liegen zB vGA vor, wenn die Kommanditaktionäre für die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von WG überhöhte Entgelte erhalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge