Tz. 63

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Obwohl die KGaA eine Kap-Ges ist (s § 1 Abs 1 Nr 1 KStG und s Tz 8), liegt hinsichtlich des Kpl-Anteils des phG keine Beteiligung an einer Kap-Ges vor. Die Veräußerung des (ganzen) Anteils des phG ist ein Fall der Betriebsveräußerung (s § 16 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG; s Urt des BFH v 21.06.1989, BStBl II 1989, 881; und s Urt des FG Hbg v 14.11.2002, EFG 2003, 711), für die (bei natürlichen Pers als phG) der Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG und der ermäßigte St-Satz nach § 34 EStG beansprucht werden können. Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils des Anteils des phG an der KGaA erzielt werden, sind dagegen lfd Gewinn (s § 16 Abs 1 S 2 EStG). Soweit der VG iSd § 16 Abs 1 S 1 Nr 3 oder S 2 unter Zugrundelegung des Wertes des BV bzw des Anteils am BV zu ermitteln ist, ist hiermit das BV der KGaA gemeint (s Hageböke, Ubg 2015, 295). Zu dem begünstigten VG gehört auch eine sog Nachhaftungsvergütung, die die auch nach Veräußerung des Anteils oder sogar nach Erlöschen der Gesellschaft fortbestehende Haftung des phG für die im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten abgelten soll. Auch der VG ist nach den Grundsätzen des BV-Vergleichs unter Berücksichtigung der Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4 Abs 1, 5 EStG zu ermitteln (s Urt des FG Hbg v 14.11.2002, EFG 2003, 711).

Ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn entsteht jedoch nur dann, wenn der Ausscheidende ein Entgelt erhält oder von der Haftung für Gesellschaftsschulden freigestellt wird. Erhält der ausscheidende phG kein Entgelt und muss er auch im Innenverhältnis weiter für die Gesellschaftsschulden einstehen, entsteht durch das Ausscheiden kein Gewinn (s Beschl des BFH v 16.04.2010, BFH/NV 2010, 1272, zum Fall des Ausscheidens des phG einer KGaA unter gleichzeitiger Begr einer atypisch stillen Beteiligung. Der BFH hat es jedoch auch für denkbar gehalten, diesen Sachverhalt als st-neutrale Umwandlung – formwechselnde Umwandlung oder Einbringung nach § 24 UmwStG – zu behandeln. Nach Hageböke, s DB 2010, 1610, ist der Fall als Einbringung nach § 24 UmwStG zu qualifizieren).

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