Tz. 61

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die Frage zur Bildung einer Erg-Bil in Fällen, in denen die Vermögenseinlage des phG erstmals erbracht wird, wurde in erster Linie in Zusammenhang mit dem sog "KGaA-Modell" diskutiert. Diesem Modell (s Bruski, FR 2002, 181, 187; s Beinert/van Lishaut, FR 2001, 1137, 1150; s Kusterer, DStR 1999, 1681; und s Bock, GmbHR 2004, 554) liegen im Kern folgende Einzelschritte zu Grunde (dargestellt ist die diesem Modell zugrundeliegende Rechtslage vor der Änderung des § 272 HGB – "eigene Anteile" – durch das BilMoG):

  1. Die Zielgesellschaft (AG, GmbH) wird im Wege eines Formwechsels in eine KGaA umgewandelt, wobei die Rolle des phG durch eine vom Erwerber eingeschaltete Kpl-GmbH oder aber vom Erwerber selbst (Einpers-KGaA) übernommen werden kann. Der phG ist am Vermögen der KGaA zunächst nicht mit einer Einlage beteiligt.
  2. Dann erwirbt der phG (von der Erwerbergesellschaft, dem alleinigen Kommanditaktionär) Kommanditaktien.
  3. Die KGaA erwirbt (von dem phG) fast alle Kommanditaktien zur Einziehung und zieht diese ein. Als Gegenleistung (für den Erwerb der Aktien) räumt die KGaA dem phG eine Vermögenseinlage iSd § 281 Abs 2 AktG iHd Wertes der eingebrachten Aktien ein.
  4. Wenn und soweit die (ggf anteiligen) Bw der WG der KGaA geringer sind als die AK des phG (= Wert der hingegebenen Kommanditaktien), wird eine Erg-Bil geschaffen, die ein zusätzliches Abschr-Potenzial begründet.
 

Tz. 62

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach unserer Rechtsauff kann das vorstehend beschriebene Modell nicht zur Bildung einer Erg-Bil führen:

Erg-Bil dienen der Verteilung von Mehr- oder Minderaufwand aus der Anschaffung eines MU-Anteils, soweit er sich im dort ausgewiesenen Kap-Anteil nicht widerspiegelt (entgeltlicher Erwerb eines MU-Anteils, Einbringung nach § 24 UmwStG).

Im vorliegenden Fall erfolgt uE jedoch keine entgeltliche Anschaffung eines MU-Anteils im Wege eines Tauschs; vielmehr wird eine Gesellschaftereinlage des phG durch die Einlage von WG (Kommanditaktien) erstmals erbracht. Die Einlage ist nach § 6 Abs 1 Nr 5 EStG mit dem Tw bzw den niedrigeren AK oder HK anzusetzen. Da die Einlage unmittelbar nach der Anschaffung erfolgt, entspricht der Tw jedoch ohnehin den AK (= Bw) der Kommanditaktien. Die erbrachte Vermögenseinlage des phG (Kap-Kto) ist entspr zu bewerten. Für die Bildung einer Erg-Bil und die Aufstockung von Bw ist kein Raum (insoweit zust s Hageböke, Das KGaA-Modell, IDW-Verlag 2008, 157 und s Urt des FG Ba-Wü v 22.09.2014, Az: 10 K 1946/13).

Zu einem "modifizierten KGaA-Modell", bei dem die Kommanditaktien nicht von der KGaA zur Einziehung erworben werden, sondern im Wege einer Kap-Herabsetzung im vereinfachten Einziehungsverfahren nach § 237 Abs 3 Nr 2 AktG unmittelbar (beim phG) eingezogen werden und das Einziehungsentgelt durch die Sondereinlage des phG "finanziert" wird, s Hageböke (Das KGaA-Modell, IDW-Verlag 2008, 174ff).

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