Tz. 60
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Nach § 27 Abs 6 KStG mindern Mehrabführungen das Einlagekto einer OG, wenn sie ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben (dazu im Einzelnen s Tz 230ff). Organschaftliche Mehrabführungen sind gem § 27 Abs 1 S 3 KStG von der sog Differenzrechnung ausgenommen (s Tz 45a).
Kraft der ausdrücklichen Regelung in § 27 Abs 1 S 4 Hs 2 KStG kann der Bestand des stlichen Einlagekto in diesem Fall auch negativ werden.
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