Tz. 21

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Bei den AE richtet sich die Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung der Anteile bzw aus der Abfindung nach den allgemeinen estlichen Grundsätzen, dh es kommt zur Besteuerung,

wenn sich die Anteile an der Kap-Ges in einem BV befinden,
wenn es sich um einbringungsgeborene Anteile (s § 21 UmwStG aF) handelt,
wenn es sich um eine Beteiligung iSd § 17 EStG handelt, die im PV gehalten wird,
bei einem Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften (s §§ 22 Nr 2, 23 EStG aF)
oder bei einem Gewinn iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG, für nach dem 31.12.2008 angeschaffte Anteile.

Weiter ist bei ausl AE Voraussetzung, dass ein dt Besteuerungsrecht hinsichtlich des VG besteht. Ebenfalls hierzu s § 4 UmwStG Tz 92 ff.

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