Tz. 87

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Nach dieser Vorschrift sind Eink aus privaten Veräußerungsgeschäften (früher: "Spekulationsgeschäfte") dann beschr stpfl, wenn sie folgende WG betreffen:

  • inl Grundstücke,
  • inl Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen
  • und bis zum 31.12.2008 (§ 52a Abs 17 EStG) grds auch Anteile an Kap-Ges. Dabei ist indes weiter zeitlich zu differenzieren:

    • Bis einschl VZ 2005 war Voraussetzung, dass die veräußerte Beteiligung an einer Kap-Ges (s § 1 Abs 1 Nr 1 KStG) mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inl bestand und die Beteiligung eine (früher: wes) Beteiligung iSd § 17 Abs 1 EStG darstellte. Nach dem eindeutigen Wortlaut genügte eine nicht wes bzw seit VZ 2001 nicht mindestens 1%ige, aber wegen § 17 Abs 1 S 1 oder 5 EStG nach § 17 EStG st-verhaftete Beteiligung nicht. Wenn zB im VZ 2000 (Wesentlichkeitsgrenze 10 %) von einer urspr 20%igen Beteiligung innerhalb der Frist des § 22 Abs 1 Nr 2 EStG zunächst 11 % und dann 9 % veräußert wurden, war demnach die zweite Veräußerung nicht stpfl. Die zweite Veräußerung fiel dann allerdings unter § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e EStG (s Tz 88).
    • Für die VZ 2006 bis 2008 (§§ 52 Abs 57, 52a Abs 17 EStG; aber s Tz 48a) ist der Anwendungsbereich infolge des SEStEG über die vorgenannten Beteiligungen hinaus erweitert worden auf bestimmte Beteiligungen, die im Zuge einer nicht (voll) stpfl Umwandlung bzw Sitzverlegung erworben wurden. Konkret sind dies Beteiligungen iSd § 17 Abs 5 S 2 und Abs 6 EStG und Beteiligungen, für deren Erwerb wegen den §§ 13 Abs 2 oder 21 Abs 2 S 3 Nr 2 UmwStG nicht der gW anzusetzen war. Inl Sitz oder Geschäftsleitung der Kap-Ges, deren Anteile veräußert wurden, ist insoweit nicht erforderlich. Die Aufnahme dieser Fälle in Nr 8 erfolgte nur deswegen, weil an der Vorrangigkeit der Nr 8 gegenüber Nr 2 Buchst e (s Tz 88) festgehalten werden sollte. Daher gelten zu diesen Fällen die Erl iRd Nr 2 Buchst e (s Tz 48a, 49b), welcher entspr Veräußerungen außerhalb der Spekulationsfrist erfasst, hier entspr.

Private Veräußerungsgeschäfte mit anderen WG führen dagegen nicht zu inl Eink.

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