Tz. 76

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die Vergütungen für die Überlassung des KapV unterliegen der beschr StPflicht, wenn dieses KapV

  • durch inl Grundbesitz oder
  • durch inl Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen oder
  • durch Schiffe, die in ein inl Schiffsreg eingetragen sind,

unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. Davon ausgenommen sind jedoch nach S 2 der Vorschrift die Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öff Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden iSd § 9a DepotG oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind (zB Zinsen aus Grundpfandbriefen, s Tz 75). Ab 2020 sind zudem Wandelanleihen und Gewinnobligationen ausdrücklich ausgenommen (klarstellend, s Tz 69).

 

Tz. 77

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Eine unmittelbare oder mittelbare Sicherung liegt bereits vor, wenn diese im wirtsch Sinne gegeben ist, eine formalrechtliche Sicherung ist nicht erforderlich (s Urt des BFH v 13.04.1994, BStBl II 1994, 743). Der Gläubiger muss nur in die Lage versetzt werden, sich Befriedigung zB aus einem inl Grundstück zu verschaffen. Dafür genügt auch die Sicherungsabtretung von Forderungen, die ihrerseits durch Hypotheken gesichert sind (s Urt des BFH v 17.11.1999, BStBl II 2001, 822).

 

Tz. 78

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die Zinsen unterliegen nur dann der beschr Stpfl, wenn die unmittelbare oder mittelbare Sicherung im Zuflusszeitpunkt besteht, was zu merkwürdigen Ergebnissen führen kann (s Schönfeld/Bergmann, IStR 2014, 254). Unerheblich ist, ob und in welchem zeitlichen Umfang der Darlehensgewährung die Sicherung vorlag. Werden daher die Zinsen vereinbarungsgem erst nach Aufhebung der Sicherung gezahlt, unterfallen sie auch insoweit nicht der Besteuerung nach § 49 Abs 1 Nr 5 EStG, als sie für einen Zeitraum gewährt werden, für den die Sicherung noch bestand. Eine dingliche Sicherung der Zinsen selbst ist nicht erforderlich (s Urt des BFH v 28.03.1984, BStBl II 1984, 620).

 

Tz. 78a

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Für Zinsen der gerade beschriebenen Art findet mangels einschlägiger Regelung in § 43 Abs 1 EStG (nur theoretisch denkbar erscheint § 43 Abs 1 Nr 7 Buchst b EStG) kein KapSt-Abzug statt; insoweit muss eine Veranlagung durchgeführt werden.

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