Tz. 68

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Die Veräußerung (entgeltliche Übertragung) der aus einer Betriebseinbringung oder dem Formwechsel (§§ 20 Abs 1, 25 UmwStG) erworbenen Anteile kann auch Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete haben (zB SchenkSt, SA-Abzug, s § 20 UmwStG Tz 242, Tabelle zu § 10 Abs 1 Nr 1a EStG und zu § 13a Abs 5,8 ErbStG aF bzw § 13a Abs 6, 10 ErbStG nF).

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