Tz. 57

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Durch das SEStEG neu in den § 27 Abs 1 S 3 KStG eingefügt wurde der Zusatz, dass die in § 27 Abs 1 KStG geregelte Verwendungsfiktion unabhängig von der hr-lichen Einordnung der Leistung gilt. Das bedeutet, dass auch eine Auskehrung an die AE, die hr-lich eine Rückzahlung aus der Kap-Rücklage darstellt, für stliche Zwecke als Leistung iSd § 27 Abs 1 KStG zu behandeln ist (s Urt des BFH v 06.10.2009, BFH/NV 2010, 248 und s Urt des BFH v 11.02.2015, BStBl II 2015, 816). Dazu auch s FG HH (Urt des FG HH v 17.04.2013, EFG 2013, 1520).

Wegen Möglichkeiten, gestalterisch die im stlichen Einlagekto "eingesperrten" Einlagen vorzeitig wieder zu "entsperren", dh für eine stfreie Einlagenrückzahlung an die AE nutzbar zu machen, s Ott (GmbH-StPr 2017, 9), der dafür neben einer Vorabausschüttung und einer inkongruenten GA die Nenn-Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit anschließender Wiederherabsetzung des Nenn-Kap anführt.

Wegen der Anwendung auch auf ausl Kö s Tz 267ff.

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